Wie bestimmt sich der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 II 1 GG?

Überblick

Grds. sind Eingriffe in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unzulässig. Problematisch ist allerdings, wie sich dieser „Kernbereich“ bestimmen lässt. Das Bundesverfassungsgericht gibt vor, dass die Gemeinde noch „die Gelegenheit zur kraftvollen Betätigung haben soll und nicht nur bloß ein Scheindasein führt.“1 Im Folgenden haben sich mehrere Methoden in der Rechtsprechung und Literatur gebildet.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Substanzmethode2

Die Substanzmethode geht von einem ein historisch gewachsenen und bestimmten Kern des Selbstverwaltungsrechts aus.

2. Ansicht - Substraktionsmethode3

Die Substraktionsmethode schaut zeitlich nach dem Eingriff, ob noch etwas übrig bleibt, was dem Erscheinungsbild der Selbstverwaltung noch gerecht wird.

3. Ansicht – Funktionalmethode4

Nach der in der Literatur vertretenen Funktionalmethode soll berücksichtigt werden, dass die kommunale Selbstverwaltung mit eigenen Aufgaben ausgestattet und in den Aufbau eines politischen Systems eingegliedert ist.

Argumente für diese Ansicht

Keine statischen Voraussetzungen

Die von der Rechtsprechung vorgetragenen Methoden sind zu statisch und zu sehr historisch gebunden. Auch die Substraktionsmethode ist unzureichend, da sie ausschließlich quantitative Merkmale heranzieht.

  • 1. BVerfGE 79, 127 (146, 155); 91, 228.
  • 2. BVerfGE 1, 167 (175); 79, 127 (146).
  • 3. BVerfGE 6, 19 (25); 6, 342 (345).
  • 4. So z.B. Stober, § 7 IV 1b, S.102.

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