Handeln Privatpersonen (z.B. eine GmbH) die weder Beliehene, noch Verwaltungshelfer sind, öffentlich-rechtlich und kann hierdurch eine Amtshaftung entstehen?

Überblick

Werden Privatpersonen von der Verwaltung beauftragt, ohne dabei als Beliehene oder Verwaltungshelfer zu fungieren, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob diese öffentlich-rechtlich tätig werden und ob daraus eine Amtshaftung entstehen kann.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Werkzeugtheorie1

Ein Privater wird nur dann in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig, wenn er durch Weisungen und sonstige Eingriffsmöglichkeiten gelenkt und dirigiert wird, dass er als verlängerter Arm der Verwaltung erscheint und damit sein Tun der Verwaltung als eigenes zugerechnet wird. Damit ist der Unternehmer lediglich als Werkzeug der Verwaltung zu sehen.2

Argumente für diese Ansicht

Zurechnung des Privaten Handelns

Die öffentliche Hand nimmt in diesen Fällen in einem so weitgehenden Maße Einfluss auf die Durchführung der Arbeiten, dass sie diese wie eigene gegen sich gelten lassen muss.

Verwaltung gibt klare Vorgaben

Der Unternehmer ist insofern lediglich ein Werkzeug der Verwaltung und agiert in einem so engen, vorgegebenen Rahmen, dass sein Handeln der Verwaltung als eigenes zuzuschreiben ist.

2. Ansicht - Haftung im öffentlich-rechtlichen Verhältnis3

Wird ein Privater mit Aufgaben der öffentlichen Hand beauftragt, ist er auch dann haftbar, wenn er kein Verwaltungshelfer ist. Seine Haftung ergibt sich nicht aus dem Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Verwaltung.

Argumente für diese Ansicht

Privater muss kein Werkzeug sein

Nimmt ein Privater Aufgaben der öffentlichen Hand wahr, ist er Amtsträger. Denn er wird in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten für den Staat tätig. Das Innenverhältnis ist nicht ausschlaggebend für die Haftung gegenüber Dritten.

Keine Haftungslücke wegen einer Flucht ins Private

Würde die Amtshaftung eines Privaten der für die Verwaltung öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt aufgrund seiner Eigenschaft ausgeschlossen, könnte die Verwaltung die Flucht ins Privatrecht antreten und damit Haftungsansprüche von Dritten unmöglich machen.

3. Ansicht - Neuere Werkzeugtheorie4

Es ist eine Abwägung der Tätigkeit des Privaten im Rahmen der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Pflichten vorzunehmen.

Argumente für diese Ansicht

Abwägung ist im Einzelfall zu treffen

Umso stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit an den Privaten und der hoheitlichen Aufgabe der Behörde ist und umso begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto mehr ist der Private als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen.

Eingriffsverwaltung löst immer Amtshaftung aus

Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die Verwaltung nicht der Haftung entziehen indem sie einen Privaten mit der Durchführung beauftragt. Konkret wird dies am Beispiel des Abschleppunternehmers, dieser handelt im Rahmen der Eingriffsverwaltung und kann damit eine Amtshaftung auslösen. Diese ist allerdings auf den Vorgang des Abschleppens beschränkt.

  • 1. BGHZ 48,98 (103)
  • 2.
  • 3. Maunz/Dürig, GG,74. Lieferung Mai 2015, Art. 34, Rn. 25 f.
  • 4. BGHZ 121, 161.

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