Welche Klage ist zulässig, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat?

Überblick

Erledigt sich ein Verwaltungsakt bereits vor Erhebung der Klage, stellt sich die Frage nach der statthaften Klageart.
Umstritten ist, ob in diesen Fällen die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist oder ob die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 I 4 VwGO analog Anwendung findet.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - § 43 VwGO ist maßgeblich1

Argumente für diese Ansicht

Fehlende Regelungslücke

Eine analoge Anwendung des § 113 I 4 VwGO setzt das Vorliegen einer Regelungslücke voraus. Daran fehlt es jedoch, da die Feststellungsklage nach § 43 VwGO bereits eine geeignete Klageart für diese Fälle bereitstellt.

Keine Subsidiarität der Feststellungsklage

Der Kläger kann sein Begehren nach Erledigung des Verwaltungsakts nicht mehr mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Die Subsidiarität des § 43 II VwGO steht der Feststellungsklage daher nicht entgegen.

2. Ansicht - Analoge Anwendung des § 113 I 4 VwGO2

Danach ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO statthaft.

Argumente für diese Ansicht

Subsidiarität der Feststellungsklage

Für eine analoge Anwendung spricht die Regelung des § 43 II VwGO. Die Formulierung „hätte verfolgen können“ deutet darauf hin, dass die Feststellungsklage gegenüber anderen Klagearten subsidiär sein soll.

Vermeidung zufälliger Ergebnisse

Die Statthaftigkeit soll nicht davon abhängen, ob sich der Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt. Der Zeitpunkt der Erledigung ist häufig zufällig und rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung.

Intensiverer Rechtsschutz

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt einen weitergehenden Rechtsschutz. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Verwaltungsakt selbst und nicht lediglich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis.

  • 1. BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63.
  • 2. Schoch/Schneider/Riese, VwGO, § 113 Rn. 107f.; Schenke in: JuS 07, 697.

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