Inwieweit kann § 123 I Var. 1 StGB durch unechtes Unterlassen nach § 13 StGB verwirklicht werden?

Überblick

In diesem Zusammenhang werden drei Konstellationen diskutiert. Die erste, in welcher der Überwachungsgarant die zu überwachende Person nicht am Eindringen hindert, ist unproblematisch, da hier eine Strafbarkeit nach §§ 123 I Var. 1, 13 StGB allgemein bejaht wird. Ob eine Strafbarkeit durch Unterlassen möglich ist, ist jedoch umstritten, wenn es um Konstellationen geht, in denen die zeitlich begrenzte Zutrittserlaubnis überschritten wird oder der Täter zunächst unvorsätzlich, gerechtfertigt oder entschuldigt eindringt, sich dann aber nicht rechtzeitig entfernt.1

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Der Täter macht sich in diesen Konstellationen gemäß §§ 123 I Var. 1, 13 StGB strafbar, da ein Eindringen durch Unterlassen vorliegt.2

Argumente für diese Ansicht

§ 123 I Var. 1 StGB ist ein Dauerdelikt.

Da es sich bei § 123 I Var. 1 StGB um ein Dauerdelikt handelt und das Eindringen anhält solange sich der Täter in dem geschützten Raum aufhält, leitet sich die Garantenstellung aus dem vorangegangenen Tun (Ingerenz), die Aufrechterhaltung des Dauerzustandes, ab. Das unbefugte Verweilen stellt dann das rechtswidrige Eindringen durch Unterlassen dar.3

2. Ansicht - Der Täter macht sich in diesen Konstellationen nicht nach §§ 123 I Var. 1, 13 StGB strafbar, weil kein Eindringen durch unechtes Unterlassen vorliegt.4

Argumente für diese Ansicht

§ 123 I Var. 1 StGB konstatiert ein ausschließlich tätigkeitsgebundenes Verhalten.

Bereits der Wortlaut des § 123 I Var. 1 StGB weist mit der Formulierung „Eindringen in ...“ auf ein ausschließlich tätigkeitsgebundenes Verhalten hin.5

Die zweite Variante des § 123 I StGB sieht als lex specialis ein echtes Unterlassungsdelikt für solche Konstellationen vor.6


Argumente gegen diese Ansicht

§ 123 I Var. 2 StGB geht nicht als lex specialis vor.

Das Eindringen durch Unterlassen (§§ 123 I Var. 1, 13 StGB) hat gegenüber dem bloßen Sich-Nicht-Entfernen (§ 123 I Var. 2 StGB) die engeren Voraussetzungen einer Garantenstellung, sodass die zweite Variante des § 123 StGB, die ihrerseits nur ein Auffordern verlangt, keine speziellere, sondern eine weitere, das Eindringen ergänzende, Verhaltensweise darstellt.7

  • 1. Kuhli, JuS 2013, 211 (214).
  • 2. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 13; BGHSt 21, 224.
  • 3. i.E.: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 13.
  • 4. LK/Krüger, StGB, 13. Auflage 2021, § 123 Rn. 71.
  • 5. LK/Krüger, StGB, 13. Auflage 2021, § 123 Rn. 71.
  • 6. LK/Krüger, StGB, 13. Auflage 2021, § 123 Rn. 71.
  • 7. AK/Graf v. Schlieffen, StGB, 3. Auflage 2020, § 123 Rn. 10 mwN.

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