Wer muss innerhalb des Gefahrenverdachts die Gefahrerforschungsmaßnahmen vornehmen?
Überblick
Beim reinen Gefahrenverdacht liegen noch bestimmte Unsicherheiten vor, dessen sich die Behörden bewusst sind und eine Prognose erschwert. Innerhalb eines Gefahrenverdachts sind nur Gefahrerforschungsmaßnahmen zulässig. Umstritten ist jedoch, wer diese vornehmen muss.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Behörde muss Gefahrerforschung vornehmen1
Nach einer Ansicht muss die Behörde die Gefahrerforschungsmaßnahmen durchführen.
Argumente für diese Ansicht
Untersuchungsgrundsatz aus § 24 I 1 VwVfG
Aus dem § 24 I 1 VwVfG folgt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz der Behörde. Daher ist es grds. Aufgabe der Behörde Maßnahmen zu ergreifen, die der Verantwortliche dann lediglich dulden muss ohne selbst aktiv zu handeln.
Wille des Gesetzgebers
Die Regelung des § 9 II BBodSchG spricht dafür, dass es gerade dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass Gefahrenerforschungsmaßnahmen nur im Einzelfall auf den Bürger auferlegt werden können, da solche eine Übertragung einer speziellen gesetzlichen Regelung bedarf.
2. Ansicht - Behörde kann Gefahrerforschung Bürger auferlegen2
Die Gegenansicht vertritt, dass die Behörde die Gefahrerforschung dem Bürger auferlegen kann.
Argumente für diese Ansicht
Behörde kann Art und Umfang selbst bestimmen
Die Behörde kann die Art und den Umfang ihrer Ermittlungen selbst gem. § 24 I 2 VwVfG bestimmen, sodass sie innerhalb dieser Befugnis auch entscheiden können sollte, ob sie die Gefahrerforschung dem Bürger auferlegt.
3. Ansicht – Entscheidung im Einzelfall3
Eine weitere Ansicht geht den Mittelweg und will diese Entscheidung nur im Einzelfall und innerhalb der Ermessenprüfung treffen.
Argumente für diese Ansicht
Wertungen des Einzelfalles
Der Vorteil dieser Ansicht ist, dass man die Wertungen des Einzelfalles besser berücksichtigen kann. Dazu zählen z.B. die wirtschaftlichen Aufwendungen des Bürgers oder andere Umstände außerhalb der Person.
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