Wer muss innerhalb des Gefahrenverdachts die Gefahrerforschungsmaßnahmen vornehmen?

Überblick

Beim reinen Gefahrenverdacht liegen noch bestimmte Unsicherheiten vor, dessen sich die Behörden bewusst sind und eine Prognose erschwert. Innerhalb eines Gefahrenverdachts sind nur Gefahrerforschungsmaßnahmen zulässig. Umstritten ist jedoch, wer diese vornehmen muss.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Behörde muss Gefahrerforschung vornehmen1

Nach einer Ansicht muss die Behörde die Gefahrerforschungsmaßnahmen durchführen.

Argumente für diese Ansicht

Untersuchungsgrundsatz aus § 24 I 1 VwVfG

Aus dem § 24 I 1 VwVfG folgt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz der Behörde. Daher ist es grds. Aufgabe der Behörde Maßnahmen zu ergreifen, die der Verantwortliche dann lediglich dulden muss ohne selbst aktiv zu handeln.

Wille des Gesetzgebers

Die Regelung des § 9 II BBodSchG spricht dafür, dass es gerade dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass Gefahrenerforschungsmaßnahmen nur im Einzelfall auf den Bürger auferlegt werden können, da solche eine Übertragung einer speziellen gesetzlichen Regelung bedarf.

2. Ansicht - Behörde kann Gefahrerforschung Bürger auferlegen2

Die Gegenansicht vertritt, dass die Behörde die Gefahrerforschung dem Bürger auferlegen kann.

Argumente für diese Ansicht

Behörde kann Art und Umfang selbst bestimmen

Die Behörde kann die Art und den Umfang ihrer Ermittlungen selbst gem. § 24 I 2 VwVfG bestimmen, sodass sie innerhalb dieser Befugnis auch entscheiden können sollte, ob sie die Gefahrerforschung dem Bürger auferlegt.

3. Ansicht – Entscheidung im Einzelfall3

Eine weitere Ansicht geht den Mittelweg und will diese Entscheidung nur im Einzelfall und innerhalb der Ermessenprüfung treffen.

Argumente für diese Ansicht

Wertungen des Einzelfalles

Der Vorteil dieser Ansicht ist, dass man die Wertungen des Einzelfalles besser berücksichtigen kann. Dazu zählen z.B. die wirtschaftlichen Aufwendungen des Bürgers oder andere Umstände außerhalb der Person.

  • 1. OVG Lüneburg, ZfW 1992, 499 (501); OVG Münster, NWVB1 1990, 159; Götz, NVwZ 1990, 725 (730).
  • 2. VGH Mannheim, NVwZ- RR 1991, 24 f.
  • 3. Schoch, JuS 1994, 670.

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