Wann ist eine mündliche Willenserklärung als zugegangen anzusehen?
Überblick
Grundsätzlich geht eine nicht verkörperte Willenserklärung gegenüber einem Anwesenden mit ihrer Abgabe wirksam zu. Es scheint jedoch fragwürdig, dies auch anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger beispielsweise die Sprache nicht versteht, bewusstlos oder taub ist. Wann in diesen Fällen die Willenserklärung zugegangen ist, ist umstritten.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Vernehmungstheorie1
Nach dieser Theorie ist die mündliche Willenserklärung dann zugegangen, wenn der Empfänger die Erklärung tatsächlich zutreffend vernommen hat.
Argumente für diese Ansicht
Akustisch vernommen
Der Zugang einer Willenserklärung kann nur voraussetzen, dass der Empfänger die mündliche Willenserklärung auch akustisch einwandfrei vernommen hat. Erst dann ist sie als zugegangen anzusehen. Dabei ist es Sache des Erklärenden, dass seine Willenserklärung auch zutreffend zu verstehen ist.
2. Ansicht - Eingeschränkte Vernehmungstheorie2
Nach dieser Theorie ist eine mündliche Willenserklärung dann zugegangen, wenn der Erklärende damit rechnen kann, dass die Erklärung richtig verstanden wurde.
Argumente für diese Ansicht
Objektive Betrachtung
Ist für den Erklärenden kein Verständnisproblem erkennbar, so kann er vernünftigerweise von einem Zugang der Willenserklärung ausgehen. Verdeckte Verständnisprobleme, wie z.B. Sprachprobleme, müssen vom Adressaten kenntlich gemacht werden. Andernfalls ist der Zugang gegeben.
Risikoverteilung und Verkehrssicherheit
Dem Erklärenden kann nicht zugemutet werden, alle Risiken beim Zugang der mündlichen Willenserklärung zu tragen. Kann er davon ausgehen, dass die Erklärung vom Empfänger verstanden wurde, kann er auch von einem Zugang ausgehen. Zeigt der Empfänger keine Anzeichen, dass die Erklärung nicht verstanden wurde, bestehen für den Erklärenden keine Zweifel am Zugang. Auch würde sonst eine Unsicherheit im Rechtsverkehr bestehen, weil man nicht sicher wäre, ob die Willenserklärung seinem Gegenüber nun zugegangen ist und welche Schritte dazu erforderlich sind.
Widerspruch zur Wertung des § 130 I BGB
Die Entscheidung zuungunsten des Erklärenden widerspricht den Wertungen des § 130 I BGB. Auch bei diesem ist nicht die konkrete Kenntnisnahme erforderlich, sondern es kommt darauf an, ob unter normalen Umständen mit der Kenntnis gerechnet werden kann. Ein Zugang ist daher im vorliegenden Sonderfall anzunehmen, wenn der Erklärende keine Zweifel am richtigen Verständnis durch den Empfänger haben kann.
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