Wann ist eine mündliche Willenserklärung als zugegangen anzusehen?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Vernehmungstheorie1

Nach dieser Theorie ist die mündliche Willenserklärung dann zugegangen, wenn der Empfänger die Erklärung zutreffend vernommen hat.

Argumente für diese Ansicht

Akustisch vernommen

Hat der Empfänger die mündliche Willenserklärung akustisch einwandfrei vernommen, ist sie als zugegangen anzusehen. Es ist Sache des Empfängers die Willenserklärung dann auch zutreffend zu verstehen.

Risikoverteilung

Der Erklärende muss sicherstellen dass die Erklärung zutreffend vernommen wird. Bestehen hinsichtlich der Erfassung der Erklärung Bedenken, z.B. aufgrund von Sprachkenntnissen, Taubheit o.ä. ist die Erklärung nicht zugegangen.

2. Ansicht - Eingeschränkte Vernehmungstheorie2

Nach dieser Theorie ist eine mündliche Willenserklärung dann zugegangen, wenn der Erklärende damit rechnen kann, dass die Erklärung richtig verstanden wurde.

Argumente für diese Ansicht

Objektive Betrachtung

Ist für den Erklärenden kein Verständnisproblem erkennbar, so kann er vernünftigerweise von einem Zugang der Willenserklärung ausgehen. Verdeckte Verständnisprobleme wie z.B. Sprachprobleme, müssen vom Adressaten kenntlich gemacht werden. Andernfalls ist der Zugang gegeben.

Risiken verteilen

Dem Erklärenden kann nicht zugemutet werden alle Risiken beim Zugang der mündlichen Willenserklärung zu tragen. Kann er davon ausgehen, dass die Erklärung vom Empfänger verstanden wurde, kann er auch von einem Zugang ausgehen. Zeigt der Empfänger keine Anzeichen dass die Erklärung nicht verstanden wurde, bestehen für den Erklärenden keine Zweifel am Zugang.

  • 1. Neuner, NJW 2000, 1825.
  • 2. Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 39. Auflage 2015, Rn. 156.

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