Kann § 258 VI StGB (analog) auch auf sonstige nahestehende Personen angewendet werden?

Überblick

Gemäß § 258 VI StGB macht sich nicht strafbar, wer die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen begeht. Wer zu den Angehörigen zählt, richtet sich grundsätzlich nach § 11 I Nr. 1 StGB. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob unter den Begriff der Angehörigen auch andere nahestehende Personen subsumiert werden können, die nicht in § 11 I Nr. 1 StGB aufgeführt sind.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - § 258 VI StGB findet Anwendung.1

Argumente für diese Ansicht

Der Strafausschließungsgrund nach § 258 VI StGB basiert auf dem Gedanken des Notstandes

Eine analoge Anwendung des § 258 VI StGB – die sich im Sinne des § 35 I StGB vollzieht und entsprechend auch andere nahestehende Angehörige erfasst – ist möglich, da der Strafausschließungsgrund allgemein auf dem Gedanken des Notstandes nach § 35 StGB beruht.2

2. Ansicht - Die analoge Anwendung des § 258 VI StGB auf andere nahestehende Angehörige ist nicht möglich.3

Argumente für diese Ansicht

Eine andere Entscheidung obliegt dem Gesetzgeber.4

  • 1. Maurach/Maiwald, BT II, § 100, Rn. 24, Aufl. 10.
  • 2. LK/Walter, StGB, 13. Auflage 2023, § 258 Rn. 126.
  • 3. BGH NJW 1984, 135; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 258 Rn. 41; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 258 Rn. 39; LK/Walter, StGB, 13. Auflage 2023, § 258 Rn. 136.
  • 4. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 258 Rn. 41.

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