Ist § 134 BGB im Rahmen des § 59 I VwVfG anwendbar?

Überblick

Im Rahmen des § 59 I VwVfG stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von § 134 BGB. Eine Ansicht möchte die Anwendung eingeschränkt zulassen, mit dem Argument den § 59 I VwVfG, eine andere Ansicht möchte den § 134 BGB unmittelbar anwenden.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - § 134 BGB ist anwendbar1

Nach dieser Ansicht ist der § 134 BGB direkt, uneingeschränkt anwendbar.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut § 59 I VwVfG

Nach dem Wortlaut des § 59 I VwVfG fällt der § 134 BGB unter die Anwendbarkeit, denn er wird vom Wortlaut erfasst.

Konsequenzen bei Nichtanwendung

Würde die Anwendung von § 134 BGB abgelehnt, wären alle rechtswidrigen Verwaltungsverträge nichtig, denn die Verwaltung muss die Gesetze beachten.

2. Ansicht - Keine Anwendbarkeit von § 134 BGB2

Nach dieser Ansicht ist die Anwendbarkeit von § 134 BGB im Rahmen des § 59 I VwVfG ausgeschlossen.

Argumente für diese Ansicht

Sinn und Zweck des § 59 II VwVfG

Würde über § 134 BGB die Nichtigkeit jedes Vertrages der gegen eine Gesetzesnorm verstößt nichtig, wäre der § 59 II VwVfG überflüssig.

3. Ansicht - Differenzierung bei der Anwendung3

Nach dieser Ansicht muss bei der Anwendung des § 134 BGB im Rahmen des § 59 I VwVfG differenziert werden, demnach ist der § 134 BGB grundsätzlich anwendbar, erfasst aber nicht jede Rechtsverletzung.

Argumente für diese Ansicht

Unterscheidung zwischen den Verträgen

Es ist zu unterscheiden zwischen den einfach-rechtswidrigen Verwaltungsverträgen und qualifiziert-rechtswidrigen Verwaltungsverträgen. Einfach-rechtswidrige Verwaltungsverträge werden trotz Rechtswidrigkeit rechtswirksam, wenn nicht ein anderer Nichtigkeitsgrund vorliegt. Qualifiziert-rechtswidrige Verwaltungsverträge sind von Anfang an nichtig.

Erheblichkeit des Rechtsverstoßes

Es ist im Einzelfall abzuwägen ob der Rechtsverstoß der zur Nichtigkeit führen würde erheblich ist. So ist auch abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsnorm größer ist, als das öffentliche Interesse am Bestand des Vertrages.

Verstoß nur wenn der Inhalt missbilligt wird

Resultiert die Nichtigkeit aus reinen Formfehlern, ist der Inhalt des Vertrages jedoch nicht von der Verbotsnorm missbilligt, kommt § 134 BGB nicht zur Anwendung.

  • 1. BeckOK VwVfG/Spieth, 29. Ed. 2015, § 59,Rn. 10.
  • 2. BT-Drs 7/910, S. 81.,VGH München DVBl 1977, 394.
  • 3. BVerwGE 98, 58 (63).

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