Dolus eventualis
Der Täter handelt mit Eventualvorsatz, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgeintritt an sich unerwünscht sein.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 22. Auflage München 2020, § 14 Rn. 28; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2021, § 14 Rn. 33
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