Schema zum Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)

I. Anspruchsgrundlage

gewohnheitsrechtlich anerkannt; Herleitung aus den Grundrechten, Art. 20 Abs. 3 GG; § 1004 BGB analog

1. Voraussetzungen

a) Eingriff durch vorangegangenes hoheitliches Handeln in ein subjektives geschütztes Rechtsgut

Rechtswidriger Zustand muss durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung (pos. Tun) herbeigeführt worden sein.

Der hoheitliche Eingriff muss ein subjektives öffentliches Recht verletzten, insb. Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts

b) Folgen des Eingriffs

Diese müssen kausal bzw. zurechenbar, andauernd und rechtswidrig sein

aa) kausal bzw. zurechenbar

d.h. die rechtswidrigen Folgen müssen dem handelnden Hoheitsträger zurechenbar sein

bb) andauernd

cc) rechtswidrig

d.h. es darf keine Duldungspflicht bestehen u. der rechtswidrige Zustand darf nicht legalisiert worden sein

2. Rechtsfolge

a) Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungshandelns

b) Ausschluss- bzw. Begrenzungsgründe:

aa) Unmöglichkeit; unzumutbar

d.h. die Wiederherstellung des früheren Zustands muss noch tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und für die Verwaltung zumutbar sein

bb) Folgeschäden

d.h. erfasst sind nur die unmittelbaren Folgen eines Eingriffs

cc) Mitverschulden, § 254 BGB

str. ob der Rechtsgedanke des § 254 BGB zur Anwendung kommt; dann Schaden ggf. zu teilen bei Beteiligung mehrerer Personen am schadensbegründenden Ereignis

II. Geltendmachung

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist vor den Verwaltungsgerichten im Wege der Allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.

Wenn es um die Beseitigung des Vollzugs eines angefochtenen Verwaltungsakts geht, kann der Antrag nach § 113 I 2 VwGO mit der Anfechtungsklage verbunden werden.

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