Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 - 48 AEUV

I. Schutzbereich betroffen

1. Sachlicher Anwendungsbereich

EU -Arbeitnehmer = jemand, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung in unselbständiger Tätigkeit eine Leistung erbringt, für die er als Gegenleistung i.d.R. eine Vergütung erhält

2. Unionsrechtlicher Anwendungsbereich

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Art. 45 AEUV

3. Verkehrspezifisches Merkmal

Grenzüberschreitender Sachverhalt

4. Ausnahmen

Art. 45 IV AEUV

II. Eingriff

mitgliedstaatliche Maßnahme = mitgliedstaatliches Handeln in Form einer Arbeitsbedingung und gemäß Art. 4 III EUV mitgliedstaatliches Unterlassen, bei Pflicht zum Tätigwerden

(P) Zurechnung privaten Handelns (Unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten)

(P) analoge Anwendung der „Keck-Formel“ = Kein Eingriff, wenn Maßnahme unterschiedslos wirkt und nicht den Marktzugang als solchen, sondern nur die Berufsausübung betrifft

III. Rechtfertigung

1. Offene Diskriminierung kann nie gerechtfertigt werden (h.M.)

2. geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 45 III AEUV

3. verfassungsimmanente Schranken ("Cassis-Formel")

a. unterschiedlos geltende Maßnahme

b. zwingende Gründe des Allgemeininteresses

c. Verhältnismäßigkeit

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