C. Verstoß gegen verbotene Vernehmungsmethoden § 136a StPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Sofern ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt, folgt aus § 136a III S. 2 StPO immer ein Verwertungsverbot!

Auch bei Zustimmung des Beschuldigten ist eine Verwertung der Aussage nicht möglich. Zur Verhinderung der Umgehung von § 136a StPO darf auch die Verhörsperson nicht vernommen werden.

Fallbeispiele:
  • Ermüdung
  • (-) Kontra Verstoß:

    Ermüdungsgrad gleicht einer normalen Müdigkeit. Nächtliche Vernehmungen sind grundsätzlich möglich und erlaubt.

    (+) Pro Verstoß:

    Bei Übermüdungsgrad, durch den die Willenskraft erschöpft ist und dieser Zustand zu Vernehmungszwecken ausgenutzt wird.

  • Täuschung
  • (+) Pro Verstoß:

    Täuschung über Rechtslage (z. B. Bestehen einer Wahrheits- oder Aussagepflicht)

    (-) Kontra Verstoß

    Täuschung über tatsächlich Umstände (z B. vorliegen nicht vorhandener erdrückender Beweislage, da Irreführungen zur Überführung des wahren Täters teilweise erforderlich sind „kriminalistische List“)

  • Versprechen eines Vorteils
  • (+) Pro Verstoß

    Aussicht auf Bewährungsstrafe oder Haftverschonung

    (-) Kontra Verstoß

    Hinweis auf Strafmilderungsmöglichkeit bei Geständnis