Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Sofern ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt, folgt aus § 136a III S. 2 StPO immer ein Verwertungsverbot!
Auch bei Zustimmung des Beschuldigten ist eine Verwertung der Aussage nicht möglich. Zur Verhinderung der Umgehung von § 136a StPO darf auch die Verhörsperson nicht vernommen werden.
Fallbeispiele:
(-) Kontra Verstoß:
Ermüdungsgrad gleicht einer normalen Müdigkeit. Nächtliche Vernehmungen sind grundsätzlich möglich und erlaubt.
(+) Pro Verstoß:
Bei Übermüdungsgrad, durch den die Willenskraft erschöpft ist und dieser Zustand zu Vernehmungszwecken ausgenutzt wird.
(+) Pro Verstoß:
Täuschung über Rechtslage (z. B. Bestehen einer Wahrheits- oder Aussagepflicht)
(-) Kontra Verstoß
Täuschung über tatsächlich Umstände (z B. vorliegen nicht vorhandener erdrückender Beweislage, da Irreführungen zur Überführung des wahren Täters teilweise erforderlich sind „kriminalistische List“)
(+) Pro Verstoß
Aussicht auf Bewährungsstrafe oder Haftverschonung
(-) Kontra Verstoß
Hinweis auf Strafmilderungsmöglichkeit bei Geständnis