H. TELEFONÜBERWACHUNG § 100 StPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Voraussetzungen § 100a StPO

I. Auf bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht des Vorliegens einer Katalogtat

II. Wiegt im Einzelfall schwerer

III. Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnamen (Subsidiaritätsgrundsatz)

IV. Richtervorbehalt oder Gefahr in Verzug

V. Beweisverwertungsverbot nach der Abwägungslehre

(-) Kontra Verwertungsverbot
Zufalls“funde“/ Hintergrundgespräche als Fall von § 477 II S. 2 StPO!

(+) Pro Verwertungsverbot
Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen vgl. § 100a IV S. 2 StPO

Problem: Maßnahme wegen Katalogtat angeordnet, es stellt sich aber andere Tat heraus

Verdacht zum Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich!

Aber: selbe prozessuale Tat iSv § 264 StPO muss vorliegen!

Bei Vorliegen einer anderen prozessualen Tat sind die Ergebnisse nur als Zufallsfund nach § 477 II 2 StPO verwertbar, sofern es sich bei der anderen Tat auch um eine Katalogtat handelt. Das gilt selbst dann, wenn ein Verdacht gegen Dritte begründet wird.

Zusammenfassend: Bei Katalogtat sind Ergebnisse immer unmittelbar verwertbar.
Liegt keine Katalogtat vor, sind per Zufallsfund gewonnene Erkenntnisse nur mittelbar durch weitere Ermittlungen den dort gewonnenen Erkenntnissen verwertbar.