I. AKUSTISCHE ÜBERWACHUNG

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

  • Wohnraum §§ 100 c, 100d StPO (Voraussetzungen eng!)
  • Sofern Voraussetzungen nicht gegeben sind, besteht ein absolutes Verwertungsverbot § 100d V S. 3 StPO und hat eine Fernwirkung, sofern Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensführung herrühren.

    Beachte:

    • § 100e StPO absoluter Richtervorbehalt
    • § 100d V S. 2 StPO keine Überwachung Zeugnisverweigerungsberechtigter Personen, wegen der Umgehung von §§ 52 ff. StPO
      Aber: idR sind die im Rahmen einer akustischen Überwachung gewonnenen Informationen der Privatsphäre zuzuordnen.
    • Außerhalb von Wohnraum § 100f StPO

    Beispiele:

    • KfZ
    • JVA
    • Haftraum: keine Wohnung, da jederzeit Durchsuchungen möglich sind!

    = Richtervorbehalt oder Gefahr in Verzug

    (+) Pro Verwertungsverbot
    Kernbereich privater Lebensführung betroffen.