Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Sofern Voraussetzungen nicht gegeben sind, besteht ein absolutes Verwertungsverbot § 100d V S. 3 StPO und hat eine Fernwirkung, sofern Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensführung herrühren.
Beachte:
- § 100e StPO absoluter Richtervorbehalt
- § 100d V S. 2 StPO keine Überwachung Zeugnisverweigerungsberechtigter Personen, wegen der Umgehung von §§ 52 ff. StPO
Aber: idR sind die im Rahmen einer akustischen Überwachung gewonnenen Informationen der Privatsphäre zuzuordnen. - Außerhalb von Wohnraum § 100f StPO
Beispiele:
- KfZ
- JVA
- Haftraum: keine Wohnung, da jederzeit Durchsuchungen möglich sind!
= Richtervorbehalt oder Gefahr in Verzug
(+) Pro Verwertungsverbot
Kernbereich privater Lebensführung betroffen.