Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Grundsätzlich besteht ein Richtervorbehalt.
Eingriff im Übrigen aber möglich bei Gefahr in Verzug oder Einwilligung.
Beachte: Nach § 81a II S. 2 StPO ist bei §§ 315a, 315c, 316 StGB der Richtervorbehalt nicht mehr erforderlich.
Aber Rückrechnung führt bei Verzögerung zu nichtrealistischen Werten und korreliert mit dem Interesse an der Wahrheitsfindung.
Beachte: Ein Beweismittelverlust ist dann nicht zu befürchten, wenn andere durch andere Maßnahmen (Atemalkoholkontrolle) die Erkenntnis gewonnen werden konnte, dass BAK Wert wohl nicht überschritten sein dürfte.
Beispiel: Wert aus der Messung schon nicht dicht am Grenzwert liegt.
Beweisverwertungsverbot im Falle einer rechtswidrigen Blutentnahme nach der Abwägungslehre
(-) Kontra Verwertungsverbot
- Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung
- nur einfachgesetzlichen Richtervorbehalt
- Entnahme durch einen Arzt = ungefährlich, sodass Schutzgut nicht betroffen
- Widerspruchlösung (kein Widerspruch erfolgt)
(+) Pro Verwertungsverbot
Willkürliches Vorgehen unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts
Beispielfall: Während einer Trunkenheitsfahrt kommt es zu einem Unfall. Vor der OP musste eine Blutentnahme erfolgen.
Nach § 97 I Nr. 3 StPO besteht für Blut ein Beschlagnahmeverbot als Bestandteil „ärztlicher Untersuchungsbefunde“.
(-) Kontra Verwertungsverbot
Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung (hätte Anordnung nach § 81a StPO erfolgen dürfen?)
Beachte: nach Blutentnahme zu Behandlungszwecken wäre es umgekehrt wohl unverhältnismäßig dem Beschuldigten die Entnahme weiterer Blutproben zuzumuten.