K. BLUTPROBENENTNAHME § 81a StPO

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Grundsätzlich besteht ein Richtervorbehalt.
Eingriff im Übrigen aber möglich bei Gefahr in Verzug oder Einwilligung.

Beachte: Nach § 81a II S. 2 StPO ist bei §§ 315a, 315c, 316 StGB der Richtervorbehalt nicht mehr erforderlich.

Problem: Gefahr in Verzug = eng!

Aber Rückrechnung führt bei Verzögerung zu nichtrealistischen Werten und korreliert mit dem Interesse an der Wahrheitsfindung.

Beachte: Ein Beweismittelverlust ist dann nicht zu befürchten, wenn andere durch andere Maßnahmen (Atemalkoholkontrolle) die Erkenntnis gewonnen werden konnte, dass BAK Wert wohl nicht überschritten sein dürfte.

Beispiel: Wert aus der Messung schon nicht dicht am Grenzwert liegt.

Beweisverwertungsverbot im Falle einer rechtswidrigen Blutentnahme nach der Abwägungslehre

(-) Kontra Verwertungsverbot

  • Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung
  • nur einfachgesetzlichen Richtervorbehalt
  • Entnahme durch einen Arzt = ungefährlich, sodass Schutzgut nicht betroffen
  • Widerspruchlösung (kein Widerspruch erfolgt)

(+) Pro Verwertungsverbot
Willkürliches Vorgehen unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts

Problem: Beschlagnahme Blutprobe
Beispielfall: Während einer Trunkenheitsfahrt kommt es zu einem Unfall. Vor der OP musste eine Blutentnahme erfolgen.

Nach § 97 I Nr. 3 StPO besteht für Blut ein Beschlagnahmeverbot als Bestandteil „ärztlicher Untersuchungsbefunde“.

(-) Kontra Verwertungsverbot
Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung (hätte Anordnung nach § 81a StPO erfolgen dürfen?)

Beachte: nach Blutentnahme zu Behandlungszwecken wäre es umgekehrt wohl unverhältnismäßig dem Beschuldigten die Entnahme weiterer Blutproben zuzumuten.