Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Keine Auskunftspflicht:
- Post- & Fernmeldegeheimnis
- Steuergeheimnis § 30 AO
- Sozialgeheimnis § 35 SGB I
- § 161 II StPO: Maßnahmen nach POLG NRW Aber: Als Ermittlungsansatz (+) Einen unmittelbaren Beweiswert haben Maßnahmen nur, wenn die Maßnahme auch nach Vorschriften der StPO möglich ist
- sonstige Auskünfte:
z.B. bei Banken/ Insolvenzverwalter (+)
Problem: Bankgeheimnis
Nicht Existent und kein Fall von § 53 StPO!
Öffentlich-rechtliche Banken haben sogar eine Auskunftspflicht!