Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
= Eingriff in Art. 13 GG
I. Beim Beschuldigten §§ 102, 105 StPO
1. Tatverdacht
= tats. Anhaltspunkte § 152 StPO
2. Durchsuchungsgegenstand
= Wohnungen & Räume (auch KfZ (+))
3. Durchsuchungszweck
= Auffinden von Beweismitteln
4. Verhältnismäßigkeit
a. Erfolgsversprechend
b. Erforderlich
c. Angemessen im Verhältnis zur Tat
5. Richtervorbehalt § 105 StPO
Nicht erforderlich bei
Beachte: fehlende schriftliche Fixierung führt nicht zu einem Verwertungsverbot bei grundsätzlich erlaubter Maßnahme!
6. Bestimmung eines Verwertungsverbotes nach der Abwägungslehre:
(-) Kontra Verwertungsverbot
Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung (Richter hätte Durchsuchung anordnen müssen.)
(+) Pro Verwertungsverbot
Durchsuchung erfolgte willkürlich unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts.
II. Bei anderen Personen §§ 103, 105 StPO
1. Tatverdacht nicht erforderlich!
2. Durchsuchungsgegenstand
= Wohnungen & Räume (auch KfZ (+))
3. Durchsuchungszweck
4. Verhältnismäßigkeit
a. Erfolgsversprechend
b. Erforderlich
c. Angemessen im Verhältnis zur Tat
5. Richtervorbehalt § 105 StPO
Nicht erforderlich bei
Aber: Sobald ein Antrag an den Richter gestellt wurde, ist die Eilkompetenz nicht mehr möglich! Antrag kann auch fernmündlich beschieden werden, muss aber schriftlich fixiert werden.
Beachte: fehlende schriftliche Fixierung führt nicht zu einem Verwertungsverbot bei grundsätzlich erlaubter Maßnahme!
6. Bestimmung eines Verwertungsverbotes nach der Abwägungslehre:
(-) Kontra Verwertungsverbot
Dient Schutz Dritter, nicht dem Täter.
III. § 108 StPO Zufallsfund
= Beweismittel, die im Rahmen einer Durchsuchung bei Gelegenheit gefunden werden und einen Hinweis auf eine weitere Straftat liefern, wegen der die Durchsuchung nicht angeordnet wurde, sind grundsätzlich verwertbar (+)
Aber: Verwertungsverbot (+)