E. Durchsuchung

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

= Eingriff in Art. 13 GG

I. Beim Beschuldigten §§ 102, 105 StPO

1. Tatverdacht

= tats. Anhaltspunkte § 152 StPO

2. Durchsuchungsgegenstand

= Wohnungen & Räume (auch KfZ (+))

3. Durchsuchungszweck

= Auffinden von Beweismitteln

4. Verhältnismäßigkeit

    a. Erfolgsversprechend
    b. Erforderlich
    c. Angemessen im Verhältnis zur Tat

5. Richtervorbehalt § 105 StPO

Nicht erforderlich bei

  • Einverständnis (damit ist keine „Duldung“ gemeint!)
  • Gefahr in Verzug (eng!)
  • Aber: Sobald ein Antrag an den Richter gestellt wurde, ist die Eilkompetenz nicht mehr möglich! Antrag kann auch fernmündlich beschieden werden, muss aber schriftlich fixiert werden.
    Beachte: fehlende schriftliche Fixierung führt nicht zu einem Verwertungsverbot bei grundsätzlich erlaubter Maßnahme!

    6. Bestimmung eines Verwertungsverbotes nach der Abwägungslehre:

    (-) Kontra Verwertungsverbot

    Stichwort: hypothetische Ersatzanordnung (Richter hätte Durchsuchung anordnen müssen.)

    (+) Pro Verwertungsverbot

    Durchsuchung erfolgte willkürlich unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts.

    II. Bei anderen Personen §§ 103, 105 StPO

    1. Tatverdacht nicht erforderlich!

    2. Durchsuchungsgegenstand

    = Wohnungen & Räume (auch KfZ (+))

    3. Durchsuchungszweck

  • Ergreifen des Beschuldigten
  • Auffinden von Beweismitteln
  • 4. Verhältnismäßigkeit

      a. Erfolgsversprechend
      b. Erforderlich
      c. Angemessen im Verhältnis zur Tat

    5. Richtervorbehalt § 105 StPO

    Nicht erforderlich bei

  • Einverständnis (damit ist keine „Duldung“ gemeint!)
  • Gefahr in Verzug (eng!)
  • Aber: Sobald ein Antrag an den Richter gestellt wurde, ist die Eilkompetenz nicht mehr möglich! Antrag kann auch fernmündlich beschieden werden, muss aber schriftlich fixiert werden.
    Beachte: fehlende schriftliche Fixierung führt nicht zu einem Verwertungsverbot bei grundsätzlich erlaubter Maßnahme!

    6. Bestimmung eines Verwertungsverbotes nach der Abwägungslehre:

    (-) Kontra Verwertungsverbot

    Dient Schutz Dritter, nicht dem Täter.

    III. § 108 StPO Zufallsfund

    = Beweismittel, die im Rahmen einer Durchsuchung bei Gelegenheit gefunden werden und einen Hinweis auf eine weitere Straftat liefern, wegen der die Durchsuchung nicht angeordnet wurde, sind grundsätzlich verwertbar (+)

    Aber: Verwertungsverbot (+)

  • bei „gezieltem“ Suchen
  • Wegen § 108 I S. 3 StPO im Fall von Durchsuchungen bei anderen Personen nach § 103 I S. 2 StPO