G. VERDECKTE ERMITTLUNGSMAßNAHMEN

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

  • Informant § 161 I S. 1 StPO: Info´s immer verwertbar
  • verdeckt ermittelnde Polizeibeamte § 161 I S. 1 StPO: Info´s immer verwertbar
  • V-Leute §161 I 1 StPO: Infos´s immer verwertbar
  • Problem: Agent Provocateur
    = erhebliches Einwirken auf Zielperson auf Veranlassung staatlicher Organe

    (-) Kontra Verwertungsverbot
    Bei Verdachtsgrad §§ 152 II, 160 StPO (Anfangsverdacht)

    (+) Pro Verwertungsverbot
    Der Agent Provocateur bedient sich zur Herbeiführung des Tatentschlusses strafbarer/unlauterer Mittel. Dann liegt ein „erhebliches“ Einwirken vor.

    BVerfG/EuGMR): bei Vorliegen einer unzulässigen Tatprovokation sind die unmittelbar durch die Provokation erlangten Beweise nicht verwertbar (Art. 6 I EMRK „fair trial“)

    BGH: Rechtsfolge lediglich auf Strafzumessungsebene. Unabhängig ob Provokation zulässig oder unzulässig war, ist die Strafe zu mildern

  • verdeckte Ermittler § 110a II StPO
  • Voraussetzungen:

    I. Verdacht Katalogtat/Verbrechen mit Wiederholungsgefahr + erhebliche Bedeutung

    II. Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnamen

    III. Richtervorbehalt § 110b II StPO oder Gefahr in Verzug

    IV. § 110b StPO: vorherige befristete, schriftliche Zustimmung der StA
    Beachte: Bei Gefahr in Verzug auch nachträgliche Zustimmung innerhalb von 3 Tagen (+)

    V. Beweisverwertungsverbot nach der Abwägungslehre

    Abwägungskriterien:

    • fehlender Verdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Katalogtat
    • fehlende Zustimmung durch die StA
      Beachte aber: Widerspruchslösung
    • Einsatz willkürlich/unvertretbar
    Fallbeispiel: JVA Besuch

    1. Verstoß gegen §§163a, 136 I StPO
    (-) da Besuch nicht in amtlicher Funktion erfolgt.

    Auch keine entsprechende Anwendung, weil der Schutz vor einer irrtümlichen Aussagepflicht nicht erforderlich ist.
    Stellt auch keine unzulässige Umgehung dar!

    2. § 136a III StPO direkt/analog, weil eine Täuschung vorliegt?
    (-) nicht mit Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit iSv § 136a StPO vergleichbar.

    1. Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit (nemo-tenetur)?
    Die Selbstbelastungsfreiheit ist eines der Grundprinzipien der Beschuldigtenrechte.

    (+) Pro Verwertungsverbot
    Hat sich der Beschuldigte bereits auf sein Schweigerecht berufen, ist dieser schutzwürdig und sein Schweigen zu respektieren. Ein Verwertungsverbot kann insbesondere durch das Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses angenommen werden.