Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
= erhebliches Einwirken auf Zielperson auf Veranlassung staatlicher Organe
(-) Kontra Verwertungsverbot
Bei Verdachtsgrad §§ 152 II, 160 StPO (Anfangsverdacht)
(+) Pro Verwertungsverbot
Der Agent Provocateur bedient sich zur Herbeiführung des Tatentschlusses strafbarer/unlauterer Mittel. Dann liegt ein „erhebliches“ Einwirken vor.
BVerfG/EuGMR): bei Vorliegen einer unzulässigen Tatprovokation sind die unmittelbar durch die Provokation erlangten Beweise nicht verwertbar (Art. 6 I EMRK „fair trial“)
BGH: Rechtsfolge lediglich auf Strafzumessungsebene. Unabhängig ob Provokation zulässig oder unzulässig war, ist die Strafe zu mildern
Voraussetzungen:
I. Verdacht Katalogtat/Verbrechen mit Wiederholungsgefahr + erhebliche Bedeutung
II. Aussichtslosigkeit anderer Ermittlungsmaßnamen
III. Richtervorbehalt § 110b II StPO oder Gefahr in Verzug
IV. § 110b StPO: vorherige befristete, schriftliche Zustimmung der StA
Beachte: Bei Gefahr in Verzug auch nachträgliche Zustimmung innerhalb von 3 Tagen (+)
V. Beweisverwertungsverbot nach der Abwägungslehre
Abwägungskriterien:
- fehlender Verdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Katalogtat
- fehlende Zustimmung durch die StA
Beachte aber: Widerspruchslösung - Einsatz willkürlich/unvertretbar
Fallbeispiel: JVA Besuch
1. Verstoß gegen §§163a, 136 I StPO
(-) da Besuch nicht in amtlicher Funktion erfolgt.
Auch keine entsprechende Anwendung, weil der Schutz vor einer irrtümlichen Aussagepflicht nicht erforderlich ist.
Stellt auch keine unzulässige Umgehung dar!
2. § 136a III StPO direkt/analog, weil eine Täuschung vorliegt?
(-) nicht mit Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit iSv § 136a StPO vergleichbar.
1. Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit (nemo-tenetur)?
Die Selbstbelastungsfreiheit ist eines der Grundprinzipien der Beschuldigtenrechte.
(+) Pro Verwertungsverbot
Hat sich der Beschuldigte bereits auf sein Schweigerecht berufen, ist dieser schutzwürdig und sein Schweigen zu respektieren. Ein Verwertungsverbot kann insbesondere durch das Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses angenommen werden.