Beleidigungsfreie Sphäre (§§ 185, 186 StGB)

Überblick

Im Rahmen der §§ 185, 186 StGB ist anerkannt, dass bestimmte vertrauliche Kommunikationsbereiche von strafrechtlicher Sanktionierung ausgenommen sein können. Hintergrund ist der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG sowie der Privatsphäre aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG. Dem Einzelnen soll ein geschützter Raum verbleiben, in dem er sich offen äußern, emotional reagieren und vertraulich kommunizieren kann, ohne eine Strafbarkeit wegen Beleidigungsdelikten befürchten zu müssen.1

Eine solche beleidigungsfreie Sphäre kommt allerdings nur bei vertraulicher Kommunikation in Betracht. Fehlt es an der Vertraulichkeit oder besteht die Gefahr der Weitergabe der Äußerung, entfällt der Schutz.

Für § 187 StGB wird eine beleidigungsfreie Sphäre dagegen überwiegend abgelehnt, da kein schutzwürdiges Interesse besteht, bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über andere Personen aufzustellen.2

Fallgruppen

1. Äußerungen im engsten Familienkreis

Weitgehend anerkannt ist eine beleidigungsfreie Sphäre für vertrauliche ehrverletzende Äußerungen über nicht anwesende Dritte innerhalb des engsten Familienkreises.3

Straflosigkeit wird regelmäßig über eine teleologische Reduktion der §§ 185, 186 StGB begründet. Geschützt wird der vertrauliche familiäre Kommunikationsbereich, in dem sich Familienangehörige frei aussprechen können sollen.4

Voraussetzung ist allerdings, dass die Äußerung tatsächlich innerhalb des engsten Familienkreises verbleibt. Fehlt es an der Vertraulichkeit oder beleidigen sich Familienangehörige unmittelbar gegenseitig, greift die beleidigungsfreie Sphäre nicht ein.5

2. Weitere beleidigungsfreie Kommunikationsbereiche

a. Kommunikation von Untersuchungs- und Strafgefangenen

Der Schutz der beleidigungsfreien Sphäre gilt auch für vertrauliche Äußerungen von Untersuchungs- sowie Strafgefangenen gegenüber nahestehenden Familienangehörigen. Entscheiden ist wiederum die besondere Vertraulichkeit der Kommunikation.6

b. Vergleichbar enge Vertrauensverhältnisse

Eine beleidigungsfreie Sphäre wird außerdem bei ähnlich engen persönlichen Vertrauensverhältnissen anerkannt.7

Erforderlich ist nicht zwingend ein Ehe-, Verwandtschafts- oder Liebesverhältnis.8

Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbar enge persönliche Nähe- und Vertrauensbeziehung.9

c. Schweigepflichtige Berufsangehörige

Umstritten ist, ob die beleidigungsfreie Sphäre auch im Verhältnis zu schweigepflichtigen Berufsangehörigen iSd. § 203 StGB gilt, etwa gegenüber Ärzten oder Rechtsanwälten.10

Teilweise wird dies jedenfalls zugunsten des Hilfesuchenden bejaht. Begründet wird dies damit, dass das besondere Vertrauensverhältnis zu schweigepflichtigen Berufsangehörigen häufig an die Stelle persönlicher Vertrauensbeziehungen tritt.11

  • 1. BVerfGE 90, 255 (260 f.); BVerfG, NJW 2007, 1194 (1195).
  • 2. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 23.
  • 3. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 23.
  • 4. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 23.
  • 5. Vgl. BayObLG, MDR 1976, 1036 (1037).
  • 6. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 23.
  • 7. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 27.
  • 8. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 27.
  • 9. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 27.
  • 10. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 28.
  • 11. Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn. 28.

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