Kommt der Anspruch auf Ersatzlieferung gem. § 439 I BGB auch bei einem Stückkauf in Betracht?
Ist die Kaufsache mangelhaft und hat der Käufer diese angenommen, stehen ihm die in § 437 BGB geregelten Rechte zu, insbesondere der Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Nach § 439 I BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Das Gesetz differenziert hierbei nicht ausdrücklich zwischen Stück- und Gattungskauf. Beim Stückkauf ist jedoch eine individuell bestimmte Sache geschuldet. Kernelement der Stückschuld ist, dass sich die Leistungspflicht von vornherein auf genau diesen konkreten Gegenstand beschränkt.1 Die Problematik gewinnt insbesondere praktische Bedeutung bei Vorführwagen, Ausstellungsstücken, Serienprodukten oder Kunstgegenständen. Es stellt sich die Frage, ob der Käufer bei Mangelhaftigkeit einer individuell bestimmten Sache eine vergleichbare Ersatzsache verlangen kann oder ob der Nacherfüllungsanspruch beim Stückkauf von vornherein auf Nachbesserung beschränkt ist.2
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Ersatzlieferung beim Stückkauf stets unmöglich (§ 275 I BGB)
Nach dieser Ansicht ist die Ersatzlieferung beim Stückkauf stets gem. § 275 I BGB unmöglich. Der Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich daher auf die Nachbesserung.3
Argumente für diese Ansicht
Bindung an den ursprünglichen Leistungsinhalt
Der Nacherfüllungsanspruch ist akzessorisch zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Geschuldet ist beim Stückkauf ausschließlich die konkret individualisierte Sache. Eine andere Sache kann daher nicht Erfüllung dieser Verbindlichkeit sein.4
Aliud-Leistung
Die Lieferung eines anderen Gegenstandes würde eine aliud-Leistung darstellen. Diese kann jedoch nicht den vertragsgemäßen Zustand herstellen und ist somit unvereinbar mit dem Leistungsversprechen des Verkäufers.5
Systematik des Unmöglichkeitsrechts (§ 275 I BGB)
§ 275 I BGB knüpft an den konkret geschuldeten Leistungsgegenstand an. Ist dieser, wie beim Stückkauf, individuell bestimmt, existiert keine weitere erfüllungstaugliche Sache.6
Argumente gegen diese Ansicht
Wille des Reformgesetzgebers
Der Reformgesetzgeber hat die Möglichkeit einer Ersatzlieferung beim Stückkauf anerkannt, sodass eine einschränkende Auslegung des Abs. 1 Alt. 2 abzulehnen ist.7
Modifikation des Leistungsprogramms im Gewährleistungsfall
Bereits die Nachbesserung verändert das ursprüngliche Leistungsprogramm, da nunmehr eine mangelfreie Sache geschuldet ist. Wenn eine solche Modifikation für den Stückkauf zulässig ist, spricht dies dafür, auch die Ersatzlieferung als zulässige Form der Nacherfüllung zu begreifen, sofern sie das Leistungsinteresse wahrt.8
2. Ansicht - Ersatzlieferung nur bei vertretbaren Sachen (§ 91 BGB)
Nach dieser Ansicht ist die Ersatzlieferung beim Stückkauf zwar grundsätzlich denkbar, jedoch nur dann, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um eine vertretbare Sache im Sinne von § 91 BGB handelt.9
Argumente für diese Ansicht
Austauschbarkeit der Kaufsache
Eine Ersatzlieferung setzt einen austauschbaren Leistungsgegenstand voraus. Das ist regelmäßig nur bei vertretbaren Sachen i.S.d. § 91 BGB der Fall, sodass eine Beschränkung auf solche Sachen sachgerecht erscheint.10
Rechtssicherheit durch gesetzlich definierte Kategorie
Der Begriff der vertretbaren Sache ist in § 91 BGB gesetzlich definiert und durch Rechtsprechung und Literatur dogmatisch weitgehend konturiert, sodass ein gefestigtes und praktikables Abgrenzungskriterium zur Verfügung steht.11
Argumente gegen diese Ansicht
Parteiwille entscheidend
Die Vertretbarkeit im Sinne von § 91 BGB richtet sich nach objektiver Verkehrsanschauung. Für den Inhalt der geschuldeten Leistung ist jedoch primär die Parteivereinbarung maßgebend. Auch objektiv vertretbare Sachen können von den Parteien bewusst als individuelles Einzelstück vereinbart worden sein.12
Europarechtlicher Hintergrund
Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Verbrauchergewährleistung differenzieren nicht zwischen vertretbaren und unvertretbaren Sachen. Eine solche Einschränkung findet im Gewährleistungsrecht keine ausdrückliche Grundlage.13
3. Ansicht - Ersatzlieferung bei funktionaler Vergleichbarkeit der Sache
Eine Ersatzlieferung beim Stückkauf ist immer dann möglich, wenn eine vergleichbare und gleichwertige Sache geliefert werden kann und das Leistungsinteresse des Käufers hierdurch vollständig befriedigt wird. Entscheidend ist, ob dem Käufer gerade an der Individualität des konkreten Stücks gelegen war, was anhand des durch Auslegung zu ermittelnden Willens der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu bestimmen ist.14
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut des § 439 I BGB
Die Norm unterscheidet nicht zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern spricht allgemein von der „Lieferung einer mangelfreien“. Eine Einschränkung für Stückkäufe lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Funktionale Vergleichbarkeit mit einer Gattungsschuld
Wurde der Kaufgegenstand zwar formal individualisiert, steht für den Käufer jedoch nicht gerade diese Einzigartigkeit im Vordergrund, ähnelt die Interessenlage einer Gattungsschuld. In solchen Fällen kann die Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzstücks vertragsgemäß sein.15
Zweck der Schuldrechtsmodernisierung
Mit der Reform des Kaufrechts sollte eine weitgehende Angleichung der Gewährleistungsrechte bei Stück- und Gattungskauf erreicht werden. Dieses Ziel spricht dafür, dem Käufer grundsätzlich auch beim Stückkauf die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu eröffnen.16
- 1. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 71 V 1 Rn. 859.
- 2. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 71 V 1 Rn. 860.
- 3. Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 4 Rn. 4.
- 4. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 71 V 1 Rn. 860.
- 5. Musielak/Hau, Grundkurs BGB, 18. Aufl. 2024, § 8 Rn. 823; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Stand 2013, § 439 Rn. 60.
- 6. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand 2025, § 439 Rn. 103; MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2025, § 439 Rn. 20.
- 7. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand 2025, § 439 Rn. 105; Pammler, NJW 2003, 1992.
- 8. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand 2025, § 439 Rn. 105.
- 9. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 71 V 1 Rn. 860.
- 10. Pammler, NJW 2003, 1993.
- 11. Pammler, NJW 2003, 1993.
- 12. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand 2025, § 439 Rn. 109.
- 13. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 71 V 1 Rn. 860.
- 14. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand 2025, § 439 Rn. 110; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 71 V 1 Rn. 860.
- 15. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 439 Rn. 21.
- 16. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand 2025, § 439 Rn. 105.1; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 71 V 1 Rn. 860.
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