Kann sich aus prozessualen Aussagepflichten einer Privatperson eine Garantenpflicht zur Strafverfolgung ergeben?

Überblick

Umstritten ist, ob eine Privatperson, die beispielsweise zur Zeugenaussage verpflichtet ist, Garantenpflichten in Bezug auf die Strafverfolgung treffen, sodass ein Unterlassen der Aussage nach §§ 258, 13 StGB strafbar wäre.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Aussagepflichtige Privatpersonen treffen keine Garantenpflichten1

Argumente für diese Ansicht

Die Aussagepflicht ist Ausprägung einer Bürgerpflicht und nicht der Strafverfolgungspflicht

Die Aussagepflicht und die Strafverfolgungspflicht als Verantwortung, dafür zu sorgen, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend wegen einer rechtswidrigen Tat sanktioniert wird, sind wesensmäßig verschieden. Eine Garantenpflicht zugunsten der Strafrechtspflege kann aus der Aussagepflicht nicht legitimiert werden. Zeugen und Sachverständige sind nicht in den Dienst der Strafverfolgung gestellt.2

§ 70 StPO regelt die Sanktionen für eine zu unrecht verweigerte Zeugenaussage abschließend3

Daher ist ein Rückgriff auf §§ 258, 13 StGB nicht geboten.

2. Ansicht - Aussagepflichtige Privatpersonen sind Garanten, sodass eine Strafbarkeit nach §§ 258, 13 StGB möglich ist4

Argumente für diese Ansicht

Aussagepflicht stellt nicht nur eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dar

Es handelt sich vielmehr um eine Pflicht, die die Privatperson wegen ihres für die Aufklärung der Straftat notwendigen Wissens trifft. Dies zeigt vor allem ihre Ausprägung in der StPO, so z.B. §§ 48 I, 161a I 1 StPO.5

Aus § 70 StPO ergibt sich keine entgegenstehende Sperrwirkung

Die dort vorgesehen Rechtsfolgen beziehen sich auf die Zukunft, die Garantenstellung knüpft allerdings an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an.6

  • 1. MüKo/Cramer/Pascal, StGB, § 258, Rn. 22, Aufl. 2.; Rengier, BT I, § 21, Rn. 15, Aufl. 17.
  • 2. MüKo/Cramer/Pascal, StGB, § 258, Rn. 22, Aufl. 2.; Rengier, BT I, § 21, Rn. 15, Aufl. 17.
  • 3. Rengier, BT I, § 21, Rn. 15, Aufl. 17.; Eisele BT II, Rn. 1116, Aufl. 2.
  • 4. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 46, Aufl. 4.; Schönke/Schröder/Stree/Bosch, StGB, § 13, Rn. 31, Aufl. 29.
  • 5. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 46, Aufl. 4.
  • 6. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 46, Aufl. 4.; LG Ravensburg NstZ-RR 08, 177 (179).

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