Kann sich aus prozessualen Aussagepflichten einer Privatperson eine Garantenpflicht zur Strafverfolgung ergeben?

Überblick

Umstritten ist, ob eine Privatperson, die zur Zeugenaussage verpflichtet ist, Garantenpflichten in Bezug auf die Strafverfolgung treffen, sodass ein Unterlassen der Aussage nach §§ 258, 13 StGB strafbar wäre.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Aussagepflichtige Privatpersonen treffen keine Garantenpflichten.1

Argumente für diese Ansicht

Die Aussagepflicht ist Ausprägung einer Bürgerpflicht und nicht der Strafverfolgungspflicht

Die Aussagepflicht und die Strafverfolgungspflicht, also die Verantwortung dafür, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend wegen einer rechtswidrigen Tat sanktioniert wird, sind wesensmäßig verschieden. Eine Garantenpflicht zugunsten der Strafrechtspflege kann aus der Aussagepflicht nicht legitimiert werden. Zeugen und Sachverständige sind nicht in den Dienst der Strafverfolgung gestellt.2

§ 70 StPO regelt die Sanktionen für eine zu Unrecht verweigerte Zeugenaussage abschließend3

Aufgrund der abschließenden Regelung des § 70 StPO, ist ein Rückgriff auf §§ 258, 13 StGB nicht geboten.

2. Ansicht - Aussagepflichtige Privatpersonen sind Garanten, sodass eine Strafbarkeit nach §§ 258, 13 StGB in Betracht kommt.4

Argumente für diese Ansicht

Aussagepflicht nicht nur allgemeine staatsbürgerliche Pflicht

Bei der Aussagepflicht handelt es sich vielmehr um eine Pflicht, die die Privatperson wegen ihres für die Aufklärung der Straftat notwendigen Wissens trifft. Dies zeigt vor allem ihre Ausprägung in der StPO, so z.B. §§ 48 I, 161a I 1 StPO.5

Aus § 70 StPO ergibt sich keine entgegenstehende Sperrwirkung

Die in § 70 StPO vorgesehenen Rechtsfolgen beziehen sich auf die Zukunft. Die Garantenstellung knüpft allerdings an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an.6

  • 1. Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/Mückenberger, Wirtschaftsstrafrecht, § 258 Rn. 15.
  • 2. Reichling/Döring, StraFo 2011, 82;MüKo/Cramer/Pascal, StGB, § 258, Rn. 22, Aufl. 2.; Rengier, BT I, § 21, Rn. 15, Aufl. 17.
  • 3. Reichling/Döring, StraFo 2011, 82; Rengier, BT I, § 21, Rn. 15, Aufl. 17.; Eisele BT II, Rn. 1116, Aufl. 2.
  • 4. LK/Walter, StGB, 13. Auflage 2023, § 258 Rn. 104; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 13 Rn. 17.
  • 5. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 13 Rn. 17.
  • 6. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 13 Rn. 17; LG Ravensburg NStZ-RR 08, 177 (179).

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