Wird das Mordmerkmal der Heimtücke durch einen vorangegangenen Streit ausgeschlossen?
Überblick
Vorliegend wir darum gestritten, ob das Mordmerkmal der Heimtücke durch einen vorangegangenen Streit ausgeschlossen wird. Konkret stellt sich die Frage, ob die Arglosigkeit des Opfers durch eine solche Situation entfällt. Arglosigkeit meint, dass man sich keines Angriffs auf sein Leben versieht. Es ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob man mit einem Angriff rechnen muss, sollte ein Streit vorangegangen sein.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Ein vorangegangener Streit schließt die Arglosigkeit des Opfers aus.1
Dies soll unabhängige davon gelten, ob sich das Opfer gerade eines Angriffs versieht oder nicht.
Argumente für diese Ansicht
Wenn vorher ein Streit stattfand, wird das Opfer auf der Hut sein und mit einem Angriff rechnen.
2. Ansicht - Unter bestimmten Voraussetzungen lässt ein vorangegangener Streit die Arglosigkeit des Opfers nicht entfallen.2
Die Arglosigkeit des Opfers entfällt bei einer vorangegangenen verbalen oder früheren gewalttätigen Auseinandersetzung dann nicht, wenn der Streit für das Opfer erledigt ist und es daher seine Verteidigungsdeckung aufgegeben hat. Mithin entfällt die Arglosigkeit nur dann, wenn das Opfer bezogen auf den Zeitpunkt mit einem tätlichen Angriff rechnet.3
Argumente für diese Ansicht
Es genügt nicht, dass das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen können/müssen.
Insoweit reicht auch eine latente Angst oder eine vorangegangene feindselige Atmosphäre nicht aus. Gleiches gilt, wenn das Opfer zwar mit weiteren Vorhaltungen rechnet, nicht aber mit einem tätlichen Angriff.4
- 1. Frühere Rspr.: BGHSt 7, 218.
- 2. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 4 Rn. 54; Fischer, StGB, 71, Auflage 2024, § 211 Rn. 37; BGHSt 33, 363.
- 3. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 4 Rn. 54; BGHSt 33, 363.
- 4. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 211 Rn. 37a; BGHSt 33, 363 (366); Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 211 Rn. 7.
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