Wird das Mordmerkmal der Heimtücke durch einen vorangegangenen Streit ausgeschlossen?

Überblick

Vorliegend wir darum gestritten, ob das Mordmerkmal der Heimtücke durch einen vorangegangenen Streit ausgeschlossen wird. Konkret stellt sich die Frage, ob die Arglosigkeit des Opfers durch eine solche Situation entfällt. Arglosigkeit meint, dass man sich keines Angriffs auf sein Leben versieht. Es ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob man mit einem Angriff rechnen musste, sollte ein Streit vorangegangen sein.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Ein vorangegangen Streit schließt die Arglosigkeit des Opfers aus.1

Dies soll zudem unabhängige davon gelten, ob sich das Opfer gerade eines Angriffes versieht oder nicht.

Argumente für diese Ansicht

Wenn vorher ein Streit stattfand, wird das Opfer auf der Hut sein und mit einem Angriff rechnen

2. Ansicht - Unter bestimmten Voraussetzungen lässt ein vorangegangener Streit die Arglosigkeit des Opfers nicht entfallen.2

Die Arglosigkeit des Opfers entfällt bei einer vorangegangenen verbalen oder früheren gewalttätigen Auseinandersetzung dann nicht, wenn der Streit für das Opfer erledigt ist und es daher seine Deckung aufgegeben hat. Mithin entfällt die Arglosigkeit nur dann, wenn das Opfer bezogen auf den Zeitpunkt mit einem tätlichen Angriff rechnet.3

Argumente für diese Ansicht

Es genügt nicht, dass das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen können/müssen.
Insoweit reicht auch eine latente Angst oder eine vorangegangene feindselige Atmosphäre nicht aus. Gleiches gilt, wenn das Opfer zwar mit weiteren Vorhaltungen rechnet, nicht aber mit einem tätlichen Angriff.4

  • 1. Frühere Rspr.: BGHSt 7, 218.
  • 2. Rengier, BT II, § 4, Rn. 26, Aufl. 13.; Fischer, StGB, § 211, Rn. 37, Aufl. 62.; BGHSt 33, 363.
  • 3. Rengier, BT II, § 4, Rn. 26, Aufl. 13.; BGHSt 33, 363.
  • 4. Fischer, StGB, § 211, Rn. 37a, Aufl. 62.; BGHSt 33, 363 (366).; Lackner/Kühl, StGB, § 211, Rn. 7, Aufl. 28.

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