Anwendbarkeit des § 447 BGB bei Transport durch eigene Mitarbeiter des Verkäufers

Überblick

§ 447 BGB regelt den Gefahrübergang beim Versendungsverkauf. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache grundsätzlich bereits mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über (447 I BGB).1

Fraglich ist, ob diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn der Verkäufe den Transport nicht einem selbstständigen Dritten überträgt, sondern eigene Mitarbeiter einsetzt.

Nach dem Wortlaut des § 447 I BGB kommen als Transportpersonen insbesondere Spediteure, Frachtführer oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalten in Betracht. Umstritten ist, ob hierunter auch unselbstständige Transportpersonen, insbesondere Angestellte des Verkäufers, fallen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - § 447 BGB ist nicht anwendbar

§ 447 BGB findet keine Anwendung, wenn der Transport durch eigene Mitarbeiter des Verkäufers erfolgt.

Argumente für diese Ansicht

Begrenzung des Wortlauts auf selbstständige Transportpersonen

Der Wortlaut des § 447 I BGB umfasst hiernach nur rechtlich selbstständige Transportpersonen. Angestellte des Verkäufers sind davon gerade nicht umfasst.2

Verbleib der Sache im Machtbereich des Verkäufers

Beim Transport durch eigene Mitarbeiter verlässt die Kaufsache nicht den Organisations- und Herrschaftsbereich des Verkäufers.3 Der Einsatz angestellter Fahrer kommt dabei einem Transport durch den Verkäufer selbst gleich. Ein solcher ist jedoch eindeutig nicht von § 447 I BGB umfasst.4

Schutz des Käufers vor unbilliger Risikoverlagerung

Eine Anwendung des § 447 BGB würde den Käufer unangemessen benachteiligen, da ihm bei einem Transport durch eigene Mitarbeiter des Verkäufers regelmäßig geringere Ersatzmöglichketen zur Verfügung stehen als bei Einschaltung eines selbstständigen Transportunternehmens.5

Zweck des § 447 BGB: Verlagerung eines fremden Gefahrenkreises

§ 447 BGB bezweckt, dem Verkäufer das Risiko eines fremden Transporteurs nicht zuzurechnen. Dieser Zweck greift jedoch nur bei der Einschaltung eines selbstständigen Dritten, nicht aber bei einem Selbsttransport.6 Die Entlastung von der Preisgefahr ist nicht gerechtfertigt.7

2. Ansicht - § 447 BGB ist anwendbar

§ 447 BGB ist auch dann anwendbar, wenn der Verkäufer den Transport durch eigene Mitarbeiter durchführen lässt.

Argumente für diese Ansicht

Wortlautoffenheit des § 447 I BGB

Der Wortlaut der Norm schließt Angestellte des Verkäufers nicht ausdrücklich aus. Auch sie können als „zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen“ angesehen werden.8

Zweck des § 447 BGB: Entlastung des Verkäufers vom Transportrisiko

Der Zweck des § 447 BGB liegt darin, dem Verkäufer das Risiko des Transports nicht aufzuerlegen, sofern dieser aufgrund der vertraglichen Bestimmung des Erfüllungsortes nicht mehr Teil seiner Leistungspflicht ist.9 Auch bei einem Transporteur, der zu den eigenen Leuten des Verkäufers gehört, ist dieser Gesetzeszweck einschlägig.10

Unerheblichkeit der faktischen Herrschaft über die Sache

Der Gefahrübergang knüpft weniger an die tatsächliche Entlassung der Sache aus dem Herrschaftsbereich des Verkäufers an als an die vertragliche Risikozuweisung.11 Darauf, ob die Sache faktisch im Herrschaftsbereich bleibt, kommt es für die Anwendung des § 447 I BGB somit nicht an.

Berücksichtigung der schadensrechtlichen Interessen des Käufers

Die Einwirkungsmöglichkeiten des Verkäufers werden hinreichend durch seine fortbestehende Haftung für Pflichtverletzungen, insbesondere nach § 280 I BGB, berücksichtigt.12

  • 1. Köber, JURA 2015, 560.
  • 2. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 447 Rn. 16.
  • 3. Köber, JURA 2015, 561.
  • 4. Jauerning/Berger, BGB, 19. Aufl. 2023, § 447 Rn. 12.; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 26. Aufl. 2017, § 13 Rn. 275.
  • 5. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 447 Rn. 16.
  • 6. Wertenbruch, JuS 2003, 628.
  • 7. BeckOGK-BGB/Tröger, Stand: 2025, § 447 Rn. 54.
  • 8. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 447 Rn. 17.
  • 9. Köber, JURA 2015, 561; MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 447 Rn. 17.
  • 10. Köber, JURA 2015, 561.
  • 11. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 447 Rn. 17.
  • 12. BeckOGK-BGB/Tröger, Stand: 2025, § 447 Rn. 54; MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 447 Rn. 17.

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