Wonach bestimmt sich die „Verantwortlichkeit“ des Gläubigers i.S.d. § 326 II 1 Var. 1 BGB

Überblick

Nach § 326 II 1 Var. 1 BGB bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zur Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht führt, „verantwortlich“ ist.

Das Gesetz spricht nicht vom „Vertretenmüssen“, sondern von „Verantwortlichkeit“.

Damit ist zweifelhaft, ob schlicht auf die §§ 276 ff. BGB zurückgegriffen werden kann.

Insbesondere da das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung enthält, nach welchen Kriterien sich die Verantwortlichkeit des Gläubigers bemisst.1

Umstritten ist daher, ob eine entsprechende Anwendung der §§ 276 – 278 BGB erfolgt, auf eine Zuweisung von Risikosphären abzustellen ist oder die vertragliche Risikoübernahme durch den Gläubiger maßgeblich ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht – Entsprechende Anwendung der §§ 276 – 278 BGB

Die §§ 276 – 278 BGB sind im Rahmen des § 326 II 1 Var. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Der Gläubiger trägt die Gegenleistungsgefahr nur, wenn ihn ein Verschulden trifft oder ihm fremdes Verhalten nach § 278 BGB zuzurechnen ist.2

Argumente für diese Ansicht

Gesetzgeberische Wille

Der Begriff der „Verantwortlichkeit“ trat im Zuge der Schuldrechtsreform an die Stelle des früher maßgeblichen „Vertretenmüssen“ nach § 324 aF BGB. Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage war nicht beabsichtigt.3

Das Verschuldensprinzip sollte Leitbild des Leistungsstörungsrechts bleiben.4

Systematik des Leistungsstörungsrechts

Das Leistungsstörungsrecht knüpft grundsätzlich an Unmöglichkeit und Verschulden an. Eine Abkehr hiervon bedarf einer klaren gesetzlichen Anordnung.5

Parallele zu § 323 VI Var. 1 BGB

Für die vergleichbare Regelung des § 323 VI Var. 1 BGB wird ebenfalls auf das Vertretenmüssen abgestellt, sodass ein einheitlicher Maßstab entsprechend den §§ 267 ff. BGB sachgerecht erscheint.6

Argumente gegen diese Ansicht

Fehlende Pflichtverletzung des Gläubigers

Der Gläubiger ist regelmäßig nicht selbst leistungspflichtig. Ihm fehlt daher typischerweise eine Pflicht, die er im Sinne der §§ 276 ff. BGB schuldhaft verletzen könnte.7

2. Ansicht – Sphärentheorie

Nach der Sphärentheorie ist entscheiden, ob der zur Unmöglichkeit führende Umstand der Risikosphäre des Gläubigers zuzuordnen ist.8

Jede Partei trägt das Risiko für Umstände, die aus ihrem eigenen Gefahren- oder Organisationsbereich stammen.

Argumente für diese Ansicht

Risikogedanke des Leistungsstörungsrechts

Das gesetzliche System weist bestimmte Gefahren- und Organisationsbereiche den jeweiligen Parteien zu. Wer eine Störung aus seiner Sphäre verursacht, soll auch das Gegenleistungsrisiko tragen.9

Gefahrtragungscharakter der Norm

§ 326 II 1 Var. 1 BGB begründet keine Schadensersatzpflicht, sondern ordnet lediglich den Fortbestand der Gegenleistungspflicht an. Es geht daher um Risikoallokationen, nicht um Verschuldenshaftung.10

Argumente gegen diese Ansicht

Wortlaut

Die Norm verlangt „Verantwortlichkeit“ und nicht lediglich eine objektive Risikozurechnung. Systematische Bedenken

Das BGB kennt verschuldensunabhängige Sphärenhaftung nur in besonders geregelten Ausnahmefällen. Eine generelle Sphärenhaftung widerspricht dem gestärkten Verschuldensprinzip.11

Unbestimmtheit des Spährenbegriffs

Der Begriff der Risikosphäre ist konturenarm und bietet keine klaren Abgrenzungskriterien.12

Wille des Gesetzgebers

Mit der Schuldrechtsreform von 2002 wurde das Verschuldensprinzip bewusst als Leitgedanke des Leistungsstörungsrechts gestärkt. Von der Einführung eines allgemeinen verschuldensunabhängigen Sphärentatbestandes wurde ausdrücklich abgesehen.13

3. Ansicht – Maßgeblich ist die vertragliche Risikoübernahme

Nach dieser Auffassung bestimmt sich die „Verantwortlichkeit“ danach, ob der Gläubiger im Vertrag einen bestimmten Beitrag zum Leistungsgeschehen übernommen und damit ein entsprechendes Risiko vertraglich getragen hat.14

„Verantwortung“ meint danach weder zwingend ein Verschulden i.S.d. § 276 BGB noch eine abstrakte Sphärenzuweisung, sondern die vertragliche Übernahme eines Risikos.15

Argumente für diese Ansicht

Privatautonomie

Schuldverhältnisse beruhen auf vertraglicher Vereinbarung. Es ist daher in erster Linie Sache der Parteien, festzulegen, welche Risiken sie jeweils tragen.16

Wortlaut

Der Begriff „verantwortlich“ ist weiter gefasst als „zu vertreten“. Er lässt Raum für eine normative Zuweisung auf Grundlage der konkreten Vertragsgestaltung.17

Systematischer Gleichlauf mit § 326 II 1 Var. 3 BGB

Variante 3 regelt den Annahmeverzug als verschuldensunabhängige Risikotatbestand. Da beide Alternativen in derselben Norm stehen und Gefahrtragung betreffen, spricht dies für eine risikobezogene Auslegung auch in Variante 1.18

Spiegelbild zur Garantie des Schuldners

Übernimmt der Schuldner das Risiko seiner Leistungsfähigkeit, kann spiegelbildlich auch der Gläubiger bestimmte Mitwirkungs- oder Verwendungsrisiken vertraglich übernehmen.19

  • 1. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 52.
  • 2. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 53.
  • 3. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 22 Rn. 38.
  • 4. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 22 Rn. 39; NJW 2015, 3678, 3679.
  • 5. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 58.
  • 6. Looschelders, Schuldrecht AT, 21. Aufl. 2023, § 35 Rn. 8.
  • 7. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 194.
  • 8. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 28.
  • 9. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 54.
  • 10. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 219.
  • 11. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 58.
  • 12. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 221; MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 66.
  • 13. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 220.
  • 14. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 55.
  • 15. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 55.
  • 16. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 55, 59.
  • 17. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 59.
  • 18. MüKo-BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 326 Rn. 62.
  • 19. BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 2025, § 326 Rn. 197.

Lass dir das Thema Wonach bestimmt sich die „Verantwortlichkeit“ des Gläubigers i.S.d. § 326 II 1 Var. 1 BGB noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Die Fälle des dolus alternativus´ meinen Situationen, in denen der Tätervorsatz die Ve…
Überblick In der strafrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird dar…
Überblick Unproblematisch ist, dass sich der Täter durch Vorhalten einer ehrenrührigen Wahrheit n…
Was hat Lawentus als Arbeitgeber zu bieten