Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Überblick

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gehört zu den Standardthemen im Strafrecht und muss beherrscht werden. Wie ausführlich das Thema in der Klausur zu behandeln ist, hängt davon ab, wie problematisch das mittäterschaftliche Handeln ist. Grundsätzlich gilt, sobald mehrere Personen an der Tat beteiligt sind, muss abgegrenzt werden, ob es sich dabei um Täter oder Teilnehmer an der Tat handelt. Wesensmerkmal der Täterschaft ist, dass der Täter eine eigene Tat begeht. Der Teilnehmer dagegen leidglich an einer fremden Tat beteiligt ist.1 Schwierigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Frage nach den konkreten Abgrenzungskriterien.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Tatherrschaftslehre (Lit.)

Nach der Tatherrschaftslehre erfolgt die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme anhand des Kriteriums der „Tatherrschaft“. Darunter ist das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandlichen Geschehensablaufs zu verstehen. Täter ist somit derjenige, der als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt. Die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.2 Teilnehmer ist, wer ohne eigene Tatherrschaft als bloße „Randfigur“ des realen Geschehens die Begehung der Tat lediglich veranlasst oder sonst fördert.3

2. Ansicht - Normative Kombinationstheorie (Rspr.)

Die Rechtsprechung folgt der sog. Normativen Kombinationstheorie. Danach erfolgt die Abgrenzung basierend auf einer wertenden Gesamtbetrachtung des Willens des Täters unter Hinzuziehung objektiver Kriterien. Danach ist grds. Täter, wer die Tat als eigene und nicht nur fremdes Tun fördern will. Teilnehmer dagegen ist, wer mit Teilnehmerwillen tätig wird und die Tat „als fremde“ bloß veranlassen oder fördern will.4 Die subjektive Einstellung des Handelnden zur Tat wird durch objektive Kriterien erweitert, anhand derer die Gesamtbetrachtung erfolgt. Anerkannte Anhaltspunkte für ein Handeln mit Täterwillen sind neben dem Grad am eigenen Interesse am Taterfolg, auch der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft.5

Merke

Eine Entscheidung der Frage um die genauen Abgrenzungskriterien wird zumeist jedoch entbehrlich sein. Der Täterwille ist zwar formal das Abgrenzungskriterium der Rspr. allerdings genügt der bloße Wille auch danach nicht zur Begründung der Mittäterschaft. Vielmehr stellt ebenso wie bei der Tatherrschaftslehre, die Tatherrschaft ein zentrales Abgrenzungskriterium da, sodass sowohl die Tatherrschaftslehre als auch die normative Kombinationstheorie in vielen Fällen zu demselben Ergebnis kommen. 6

  • 1. Heinrich, Strafrecht AT, 8. überarbeitete Aufl. 2025, § 33 Rn. 1192.
  • 2. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, § 16 Rn. 810.
  • 3. Rengier, Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 8 Rn. 11.
  • 4. Heinrich, Strafrecht AT, 8. Überarbeitete Aufl. 2025, § 33 Rn. 1205.
  • 5. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, § 16 Rn. 811.
  • 6. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, § 16 Rn. 812.

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