Kann in sog. Bettel-/Spendenfällen ein Vermögensschaden und mithin ein Betrug gem. § 263 StGB vorliegen?
Überblick
Ein vollendeter Betrug gem. § 263 StGB liegt vor, wenn der Getäuschte seinem eigenen Vermögen durch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung einen Schaden zufügt. 1 Von einem solchen Schaden ist die Rede, wenn die Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens aufgrund der Vermögensverfügung nicht durch einen entsprechenden unmittelbaren Wertzuwachs voll ausgeglichen wird. 2 Unproblematisch zu bejahen ist ein Vermögensschaden, wenn es sich um eine unbewusste Selbstschädigung handelt, also dem Opfer infolge der Täuschung der vermögensschädigende Charakter seiner Verfügung verborgen geblieben ist. 3 Schwieriger zu beurteilen ist es, wenn sich das Opfer bewusst darüber ist, dass keine Gegenleistung erfolgen soll. 4 In Fällen eines Bettel-/Spendenbetruges wird das Opfer durch Täuschung eines anderen dazu veranlasst eine Vermögensverfügung vorzunehmen, bei der im Vorhinein klar ist, dass es dafür keinen Ausgleich erhalten soll. Fraglich ist, ob in solchen Konstellationen dennoch ein Betrug vorliegen kann.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Lehre von der bewussten Selbstschädigung
Nach der Lehre der bewussten Selbstschädigung ist ein Betrug stets anzunehmen. Auch bei bewusst unentgeltlichen Leistungen verliert das Opfer täuschungsbedingt rechtlich geschützte Vermögenswerte, wodurch es ärmer wird und mithin auch einen Vermögensschaden erleidet. 5
2. Ansicht - Die Lehre von der bewussten Selbstschädigung
Nach der Lehre der unbewussten Selbstschädigung kommt es gerade darauf an, dass dem Opfer infolge der Täuschung der vermögensschädigende Charakter seiner Verfügung verborgen bleibt. 6 Damit stellt die zwar täuschungsbedingte, aber dennoch bewusste Geldhingabe des Opfers keinen Vermögensschaden dar. 7
3. Ansicht - Die Zweckverfehlungslehre
Nach der Zweckverfehlungslehre ist zwar grds. eine unbewusste Selbstschädigung erforderlich, allerdings ist eine Schädigung dann anzunehmen, wenn der Täter über den sozialen Sinn der Spende getäuscht hat. Erbringt das Opfer Leistungen aufgrund dieser Täuschung in der irrigen Annahme, damit einer moralischen Verpflichtung nachzukommen oder etwas sozial Sinnvolles zu tun, erleidet es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung einen Vermögensschaden. 8 Es soll jedoch nicht jeder Motivirrtum, sondern gerade nur die Verfehlung des der Leistung immanenten Zwecks zur Schadensbegründung ausreichen. Daher kann ein Vermögensschaden auch nur dann angenommen werden, wenn das Opfer auf Grund der Täuschung gerade den sozialen oder den indirekt wirtschaftlich relevanten Zweck, den es mit der Spende etc. verfolgt, verfehlt. 9 Bei unentgeltlichen Vermögenshinhaben liegt die erstrebte Gegenleistung in dem verfolgten nicht wirtschaftlichen, insbesondere sozialen Zweck. Wird dieser Zweck erreicht, gleichen sich Leistung und Gegenleistung aus und ein Vermögensschaden entfällt. Die Verletzung von Motivirrtümern, die den verfolgten Zweck nicht betreffen, reicht nicht aus.10
- 1. Becker/Rönau, JuS 2017, 975.
- 2. Bock, BT II, 2. Aufl. 2025,2. Kap., S. 271.
- 3. Krey/Hellmann/Heinrich, BT II, 19. Aufl. 2024, § 11 Rn. 716.
- 4. MüKo-StGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, § 263 Rn. 1190.
- 5. Rengier, BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 173.
- 6. Krey/Hellmann/Heinrich, BT II, 19. Aufl. 2024, § 11 Rn. 716.
- 7. Rengier, BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 173.
- 8. Krey/Hellmann/Heinrich, BT II, 19. Aufl. 2024, § 11 Rn. 717.
- 9. Krey/Hellmann/Heinrich, BT II, 19. Aufl. 2024, § 11 Rn. 718.
- 10. Rengier, BT I, 27. Aufl. 2025, § 13 Rn. 177.
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