Schema zum Herausgabeanspruch des ursprünglichen Besitzers, § 1007 II BGB

I. Anspruchsteller ist ursprünglicher Besitzer

II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer

III. Anspruchsteller ist Sache gestohlen worden, verloren gegangen, abhandengekommen

IV. Anspruchsgegner ist nicht Eigentümer, § 1007 II BGB

V. Anspruchsgegner selbst ist die Sache vor der Besitzzeit des Anspruchstellers nicht abhandengekommen, § 1007 II BGB

VI. Kein Ausschluss nach § 1007 III BGB

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