I. § 816 I S. 1 BGB
1. Verfügung
Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und…
Schema zum Herausgabeanspruch des ursprünglichen Besitzers, § 1007 I BGB
I. Anspruchsteller ist ursprünglicher Besitzer
Auch der mittelbare Besitzer ist erfasst
II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer
III. Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners in Bezug auf sein fehlendes Besitzrecht im Zeitpunkt des Besitzerwerbs
Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis erforderlich
IV. Kein Ausschluss nach § 1007 III BGB
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