[Definition Willenserklärung: Eine vom Handlungswillen und vom Erklärungsbewusstsein getragene,…
Schema zum Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB
I. Schuldverhältnis
II. Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB
Schuldner braucht nach § 275 I-III BGB nicht zu leisten und Unmöglichkeit ist erst nach Vertragsschluss eingetreten
III. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
IV. Schaden
V. Rechtsfolge
Wahlrecht des Gläubigers zwischen: Schadensersatz statt der Leistung nach
§ 281 I 2, 3 BGB und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB
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