Schema zum Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB

I. Schuldverhältnis

II. Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB

Schuldner braucht nach § 275 I-III BGB nicht zu leisten und Unmöglichkeit ist erst nach Vertragsschluss eingetreten

III. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB

IV. Schaden

V. Rechtsfolge

Wahlrecht des Gläubigers zwischen: Schadensersatz statt der Leistung nach

§ 281 I 2, 3 BGB und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

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