Schema zum Störungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB
I. Anwendbarkeit
1. Direkt: Eigentum
2. Analog: Auf alle geschützten Rechte und Rechtsgüter des § 823 I BGB (sog. quasi-negatorischer Anspruch)
II. Voraussetzungen
1. Anspruchsteller ist Eigentümer
2. Eigentumsbeeinträchtigung
a) Durch Einwirkung auf die Sache
b) Durch Eingriff in Rechte
3. Anspruchsgegner ist Störer
Handlungsstörer = Wer die Störung durch eigenes Verhalten adäquat kausal verursacht
Zustandsstörer = Wer die Herrschaft über die Sache ausübt und auf dessen zumindest mittelbaren Willen die Störung zurückführbar ist
4. Keine Ausschluss nach § 1004 II BGB (Duldungspflichten)
III. Rechtsfolgen
1. Störungsbeseitigungsanspruch § 1004 I 1 BGB
2. Unterlassungsanspruch § 1004 I 2 BGB
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