Wie ist neutrale Beihilfe iRv. § 27 StGB zu beurteilen?

Überblick

Gem. § 27 I StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Beihilfe ist also die vorsätzliche Hilfeleistung zu der Vorsatztat eines anderen. Objektiv muss die Beihilfehandlung für den Taterfolg nicht ursächlich gewesen sein, sondern diesen lediglich gefördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluss bestärkt haben.1

Nach dem Wortlaut ist die Beihilfe auf keine bestimmten Mittel beschränkt. Allerdings in Frage stehen sog. „neutrale“ Handlungen, insbesondere die Unterscheidung einer „klassischen“ Förderungshandlung iSd. § 27 StGB und einer „neutralen“ Handlung. Dabei handelt es sich vorwiegend um Verhaltensweisen im Rahmen der Berufsausübung. Da nahezu jeder käuflich zu erwerbende Gegenstand zu deliktischen Zwecken benutzt werden kann, eröffnet das schnell das Risiko einer strafbaren Beihilfe, sobald der Verkäufer den Einsatz zu deliktischen Zwecken zumindest für möglich hält.2

Wie ist also der Verkäufer zu beurteilen, der ein Brot- oder Taschenmesser verkauft, das von dem Käufer zur Tötung, Verletzung oder zum Diebstahl benutzt wird?

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - keine Einschränkung der Gehilfenstrafbarkeit

Nach der Ansicht sollen die normalen Regeln der Beihilfe auch auf sog. „neutrale“ Handlungen Anwendung finden, da es sich um gewöhnliche (Förderungs-)Beiträge handelt.3 Es soll also gerade zu keiner Einschränkung der Gehilfenstrafbarkeit kommen.

Argumente für diese Ansicht

§ 27 StGB gilt für jedermann und eine Privilegierung für geschäftsmäßige Tätigkeiten ist nach dem Wortlaut der Norm gerade nicht vorgesehen.4

Argumente gegen diese Ansicht

Eine fehlende Einschränkung von „neutralen“ Handlungen führt allerdings zu einer unangemessen weiten Ausdehnung der Strafbarkeit. Es wird verkannt, dass das zentrale Element der „neutralen“ Handlungen in der entsprechenden Zwecksetzung liegt. Sofern die fördernde Handlung vorgefasste rechtlich nicht zu beanstandende Zwecke verfolgt, kann diese grds. nicht genauso beurteilt werden, wie eine solche, die von vorneherein keine über die Förderung der Haupttat hinausgehende Zwecksetzung aufweist.5

Eine Einschränkung ist zudem vor dem Hintergrund unerlässlich, dass ein Eventualvorsatz in Ansehung der deliktischen Verwendung einer Handlung schnell zu bejahen ist.

2. Ansicht - Korrektur innerhalb des objektiven Tatbestandes

Danach hat eine Korrektur innerhalb des objektiven Tatbestandes zu erfolgen. Bestimmte Verhaltensweisen sollen danach aufgrund ihres engen beruflichen Kontextes generell als Beihilfehandlung ausscheiden. Das umfasst solche, die als sozial adäquat anzusehen sind oder innerhalb des erlaubten Risikos liegen.6

Argumente gegen diese Ansicht

Auch im beruflichen Leben stehen die Handlungen in einem sozialen Kontext und können nicht einseitig aus der beruflichen Perspektive für „neutral“ und straffrei erklärt werden.7 Schließlich kann jede Handlung durch den Täter in einen strafrechtlichen Kontext gesetzt und ausgenutzt werden.8

Es stellt sich zudem die Frage, wann die Grenzen der Sozialadäquanz bzw. des erlaubten Risikos überschritten sind. Beide Begriffe sind ihrerseits nicht hinreichend bestimmt genug, was Wertungsspielräume eröffnet und somit auf objektiver Ebene keine trennscharfe Abgrenzung ermöglicht.9

3. Ansicht - Korrektur im Rahmen des subjektiven Tatbestandes

Der § 27 StGB verlangt zur Begründung einer Beihilfestrafbarkeit ein Handeln mit Eventualvorsatz, sowohl hinsichtlich der Haupttat als auch der Förderungshandlung. Das führt dazu, dass Berufsträger einem erhöhten Strafbarkeitsrisiko auf Vorsatzebene ausgesetzt sind.10 Eine Korrektur dessen hat im Rahmen des subjektiven Tatbestandes durch bewertende Einzelfallbetrachtung zu erfolgen.11

Dabei ist an das Kriterium des „deliktischen Sinnbezuges“ einerseits und dem Wissen des Handelnden andererseits anzuknüpfen:

Fehlt dem Hilfeleistenden die Kenntnis darüber, wie der geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält dieser es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt werden könnte, so ist in der Regel eine nicht strafbare Beihilfehandlung anzunehmen.12

Dagegen wird eine Beihilfestrafbarkeit begründet, wenn dem Hilfeleistenden bewusst ist, dass der Haupttäter eine strafbare Handlung begehen will oder es zwar lediglich für möglich hält, der Haupttäter aber erkennbar tatgeneigt ist.13 Erforderlich sind dafür konkrete Anhaltspunkte, die die Wahrscheinlichkeit eines deliktischen Verwendungszwecks nahelegen.14 In diesen Fällen ist der Beitrag des Hilfeleistenden als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu verstehen.15

Argumente für diese Ansicht

Es wird eine eindeutige Sinn- und Zweckbestimmung des Verhaltens aus Sicht des Gehilfen für die Begründung der Gehilfenstrafbarkeit vorausgesetzt. Dies ermöglicht eine genaue Zuordnung, wann eine „neutrale“ Handlung als Beihilfe zu bestrafen ist und wann nicht.

  • 1. BGH BKR 2025, 811 (814).
  • 2. Bechtel, JURA 2016, 865.
  • 3. Bechtel, JURA 2016, 865, 866.
  • 4. Heinrich, StR AT, 8. Aufl. 2025, § 38 Rn. 1331.
  • 5. Bechtel JURA 2016, 865, 866.
  • 6. Bechtel, JURA 2016, 865, 868; Hoffmann-Holland, StR AT, 4. Aufl. 2023, 5. Kapitel Rn. 587.
  • 7. Rengier, StR AT, 17. Aufl. 2025, § 45 Rn. 107.
  • 8. https://www.iurastudent.de/lernen/skripte/strafrecht-allgemeiner-teil/t-terschaft-und-teilnahme/2-problem-neutrale-beihilfe; Heinrich, StR AT, 8. Aufl. 2025, § 38 Rn. 1332.
  • 9. Bechtel, JURA 2016, 865, 868.
  • 10. Bechtel, JURA 2016, 865, 868.
  • 11. BGH BKR 2025, 811 (814).
  • 12. Hoffmann-Holland, StR AT, 4. Aufl. 2023, 5. Kapitel Rn. 588.
  • 13. BGHSt 46, 107, 112ff.; BGH NStZ 2017, 337 (338).
  • 14. Lotz/Reschke, JURA 2012, 481, 486.
  • 15. BGH NStZ 2017, 337 (338); Hoffmann-Holland, StR AT, 4. Aufl. 2023, 5. Kapitel Rn. 588.

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