Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Es handelt sich bei der Bedrohung nach § 241 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der § 241 StGB enthält dabei zwei verschiedene Tatbestandsalternativen.

Die Absätze 1 und 2 enthalten einen Bedrohungstatbestand, nach dem der Täter einem Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens droht. Der Abs. 1 nennt dabei besonders schützenswerte Rechtsgüter, die eine höhere Strafandrohung mit sich bringen. Alle anderen Verbrechen werden von Abs. 2 erfasst.

Grundsätzlich muss der Täter folglich ein Handeln ankündigen, welches nach § 12 I StGB ein Verbrechen darstellt. Dieses kann sich entweder gegen das Opfer direkt oder eine ihm nahestehende Person richten. Die Bedrohung entspricht insoweit der Drohung iSd § 240 StGB.

Der Abs. 3 enthält neben den ersten Absätzen einen Vortäuschungstatbestand. Hiernach muss der Täter einem Menschen vortäuschen, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorsteht. Entscheidend hierfür ist, dass die vorgetäuschte Tat nicht vom Täter selbst bzw. von diesem unabhängig geschehen soll, sonst liegt ein Fall der ersten Absätze vor. Weiter erfasst der Abs. 3 nur tatsächlich nicht bevorstehende Taten.