Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Bei der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation und sie erfordert den Eintritt sowie die kausale Verursachung einer in § 226 I Nr. 1 – 3 StGB genannten besonders schweren Folge.
Abs. 1 Nr. 1
Als erste besonders schwere Folge wird der Verlust von abschließend aufgelisteten Sinnes- oder Körperfunktionen erfasst.
Abs. 1 Nr. 2
Ein Glied stellt ein Körperteil dar, welches eine besondere Funktion besitzt und mit dem Körper durch Gelenk verbunden ist, z.B. Arm, Bein, Finger etc. Der Verlust erfordert eine dauerhafte Abtrennung des Gliedes vom Körper des Opfers. Die Unbrauchbarkeit erfordert eine dauerhafte Aufhebung der bestimmungsgemäßen Funktionsfähigkeit, z.B. durch Versteifung von Gelenken.
Nach einer Ansicht in der Literatur soll auf das Merkmal „durch Gelenk mit dem Körper verbunden“ verzichtet werden. Nach dieser Ansicht würden von dem Begriff des Gliedes damit alle Körperteile mit einer abgeschlossenen Existenz bzw. einer besonderen Funktion im Gesamtorganismus erfasst werden, wie z.B. auch Organe. Gegen die Ansicht und diese Ausdehnung des Wortlautes zu Lasten des Täters spricht das Analogieverbot gem. Art. 103 II GG. Laut Rspr. sind alle anderen Aspekte ausreichend über Nr. 1 und Nr. 3 erfasst, sodass es keiner Analogie bedarf.
Die Wichtigkeit des Gliedes bestimmt sich nicht allein anhand von individuellen sozialen Aspekten oder Interessen, wie z.B. der Beruf, sondern ist anhand der objektiven Bedeutung im Gesamtorganismus zu bewerten. Durch diese Betrachtung werden einzelne Berufsgruppen nicht stärker iRd § 226 I Nr. 2 StGB geschützt als andere. Einfließen sollen dafür individuelle körperliche Gegebenheiten, wie z.B. ob das Opfer Rechts- oder Linkshänder war.
Abs. 1 Nr. 3
Eine dauerhafte Entstellung des Opfers (1. Alt.) erfordert eine endgültige oder auf unbestimmte Zeit vorliegenden äußerliche Verunstaltung des Verletzten. Es fehlt an dem Merkmal der Dauerhaftigkeit, sofern eine Behebung der Entstellung durch Schönheitsoperationen (in einem zumutbaren Maße) möglich ist.
Ein Verfall in Siechtum, Lähmung, geistiger Krankheit oder Behinderung (2. Alt.) erfordert eine langanhaltende, chronische Beeinträchtigung der Lebensführung.