Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Bei dem § 224 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des § 223 StGB. In einer Klausur ist es ratsam, immer alle Alternativen durchzugehen, um im Eifer des Gefechts nichts zu übersehen.
Abs. 1 Nr. 1 – Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Ein Beibringen sieht vor, dass der Täter das Gift oder die gesundheitsschädlichen Stoffe derart in Kontakt mit dem Körper des Opfers bringt, dass diese ihre konkret gefährliche Wirkung tatsächlich entfalten können.
Gift kann jede anorganische oder organische Substanz sein, die dazu geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschädigungen hervorzurufen.
Gesundheitsschädliche Stoffe können alle natürlich, thermisch oder mechanisch wirkenden Substanzen sein, wie z.B. Bakterien, Säure, kochendes Wasser, HIV-Virus, etc.
Abs. 1 Nr. 2 – Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Waffen sind solche im technischen Sinne, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Ein gefährliches Werkzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und aufgrund seiner Art der Verwendung (im konkreten Einzelfall) dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Es kommt für den § 224 I Nr. 2 StGB auf die im konkreten Fall erfolgte Verwendungen an, sodass auch ein Stift, ein Lineal o.ä. zu einem gefährlichen Werkzeug umfunktioniert werden kann. Es muss sich dabei um einen beweglichen und körperfremden Gegenstand handeln. So kann ein Tritt mit dem nackten Fuß des Täters nicht für den § 224 I Nr. 2 StGB genügen, der beschuhte Fuß hingegen schon. Der Schuh selbst muss die erforderliche Beschaffenheit entsprechend aufweisen.
Abs. 1 Nr. 3 – mittels eines hinterlistigen Überfalls
Hinterlistig ist ein Angriff, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt. Damit er iRe Überfalls, d.h. eines unerwarteten, plötzlichen Angriffs auf das unvorbereitete Opfer, die dadurch erschwerten Verteidigungsmöglichkeiten ausnutzen kann.
Abs. 1 Nr. 4 – mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Die gemeinschaftliche Begehung setzt eine Beteiligung von mindestens zwei Personen voraus, die dem Opfer zusammen gegenüberstehen bzw. am Tatort einvernehmlich zusammenarbeiten. Der Tatbestand erfasst die erhöhte Gefährlichkeit von mehreren Tätern und deren einschüchternde Wirkung auf das Opfer.
Umstritten ist bis heute, ob der § 224 I Nr. 4 StGB eine mittäterschaftliche Begehung gem. § 25 II StGB voraussetzt. Die Rechtsprechung spricht von „Beteiligten“ wie im Sinne des § 28 II StGB und lässt entsprechend jede Form der Mitwirkung genügen. Eine Mindermeinung in der Literatur ist nach wie vor der Meinung, es bedürfe einer Mittäterschaft und bezieht sich dabei auf den Wortlaut des § 224 I Nr. 4 StGB „gemeinschaftlich […] begeht“, der auf den Wortlaut des § 25 II StGB verweise. Die besseren Gründe sprechen jedoch für die Ansicht der Rechtsprechung. Die einschüchternde Wirkung und damit die erhöhte Gefährlichkeit für das Opfer entsteht bereits durch das ihm Gegenüberstehen von mehreren Personen. Die Gefährlichkeit begründet sich unabhängig davon, und für das Opfer ist meist nicht erkennbar, ob es sich dabei um Mittäter oder um Täter und Teilnehmer handelt. Das „gemeinschaftlich“ ist entsprechend eher auf das zusammengehörige und einvernehmliche Agieren der Personen am Tatort bezogen, nicht jedoch auf die Tätereigenschaft der Beteiligten.
Abs. 1 Nr. 5 – mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Eine lebensgefährdende Behandlung ist gegeben, wenn die Verletzungshandlung des Täters im konkreten Einzelfall objektiv dazu geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Einer konkreten Gefahr bedarf es für den Tatbestand nicht. Maßgeblich für die Gefahr muss jedoch die Handlung sein, die entsprechend den Umständen nach objektiv geeignet gewesen sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden. Hierzu folgendes Beispiel:
(1) A stößt den B bei einer Prügelei auf die Straße. Der B wird später von einem Auto erfasst.
Es fehlt für den § 224 I Nr. 5 StGB an einer entsprechenden lebensgefährlichen Behandlung.
(2) A stößt den B bewusst vor ein sich näherndes Fahrzeug/ einfahrenden U-Bahn. Hier wäre der § 224 I Nr. 5 StGB (und evtl. ein versuchtes Tötungsdelikt) gegeben.