Ist § 33 StGB auch anwendbar, wenn der Notwehrexzess bewusst, also vorsätzlich herbeigeführt wurde?

Überblick

Umstritten ist, ob § 33 StGB auch dann anwendbar ist, wenn der Notwehrexzess bewusst, also vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - § 33 StGB erfasst auch den bewussten Notwehrexzess.1

Argumente für diese Ansicht

Pauschalität der Exkulpierung

§ 33 StGB gilt auch bei bewusster Überschreitung der Notwehr. Schon wegen der Pauschalität dieser Exkulpierung ohne Rücksicht auf eine Strafwürdigkeit im Einzelfall ist es geboten, § 33 StGB nicht weiter auszulegen, als es Wortlaut und Gesetzeszweck unbedingt erfordern.2

Wortlaut.

Dafür, dass auch der bewusste Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst ist, spricht bereits der Wortlaut der Norm, der zwischen einem bewussten und unbewussten Notwehrexzess nicht unterscheidet.3

Praktische Probleme bei der Feststellung.

Darüber hinaus ergäben sich Probleme in der Praxis, da die Feststellung, ob der von einem Schwächeaffekt angetriebene Täter bewusst oder unbewusste gehandelt hat, erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.4

2. Ansicht - § 33 StGB erfasst nicht auch den bewussten Notwehrexzess.5

Argumente für diese Ansicht

Ein bewusster Notwehrexzess schließt in der Regel ein im Rahmen des § 33 StGB erforderliches Handeln in Verwirrung usw. aus.

Ihrem Sinn nach ist die Vorschrift auf den Fall zugeschnitten, dass die Furcht usw. die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert hat, sprich auf solche Situationen, in denen die Wahrnehmungen des Täters infolge des Affekts fehlerhaft sind oder nur bruchstückhaft in sein Bewusstsein dringen und er sich deshalb entweder positiv falsche Vorstellungen oder gar keine Gedanken mehr macht, sondern in dem Gefühl, in Gefahr zu sein, das tut, was ihm spontan in den Sinn kommt. Beschränkt man zudem die Schwächeaffekte auf hochgradige Erregungszustände, ist ein Notwehrexzess infolge Verwirrung usw., bei welcher der Täter trotzdem das Bewusstsein haben soll, dass er einen Exzess begeht, kaum denkbar. Hat er dies, spricht vieles dafür, dass er nicht aus Verwirrung usw. gehandelt hat.6

  • 1. Rengier, AT, § 27, Rn. 26, Aufl.7.; BGHSt 39, 133 (139).; Roxin, AT, § 22, Rn. 82f., Aufl. 4.
  • 2. BGHSt 39, 133 (139).
  • 3. Rengier, AT, § 27, Rn. 26, Aufl.7.
  • 4. Rengier, AT, § 27, Rn. 26, Aufl.7.
  • 5. Wohl: Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 33, Rn. 6, Aufl. 29., m.w.N.
  • 6. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 33, Rn. 6, Aufl. 29.

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