Ist der Anwendungsbereich des § 33 StGB bei einem schuldhaft provozierten Angriff einzuschränken?

Überblick

Parallel zur Diskussion um die Konstellation der schuldhaften Notwehrprovokation, stellt sich auch im Rahmen des § 33 StGB die Frage, ob dessen Anwendungsbereich einzuschränken ist, soweit der Täter den Angriff schuldhaft provoziert hat.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Im Falle eines schuldhaft provozierten Angriffs findet § 33 StGB uneingeschränkt Anwendung.1

Argumente für diese Ansicht

Ansonsten: doppelte Einschränkung

Ein schuldhaftes provozierendes Vorverhalten kann, parallel zu den anderen Fallgruppen der Gebotenheit, zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führen. Eine weitere und damit im Ergebnis zweifache Einschränkung über § 33 StGB erscheint dann nicht sachgemäß. Es ergibt keinen Sinn, ein bestehendes und bereits eingeschränktes Recht auf einer anderen Ebene noch weiter einzuschränken.2

Vergleich mit § 35 I 2 StGB

§ 33 StGB enthält – anders als § 35 I 2 StGB – gerade keine Klausel, die bei einem Vorverschulden die Berufung auf den Entschuldigungsgrund versagt.3

2. Ansicht - Im Falle eines schuldhaft provozierten Angriffs findet § 33 StGB unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung.4

Nach dieser Auffassung kommt ein entschuldigtes Überschreiten der Notwehr nach § 33 StGB nicht mehr in Betracht, wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um unter Ausschaltung der erreichbaren Polizei einen ihm angekündigten Angriff mit eigenen Mitteln abzuwehren.5

Argumente für diese Ansicht

Die Ursache des Notwehrexzesses liegt in diesem Fall in dem Entschluss, den „Krieg“ mit dem anderen selbst auszutragen.

In einem solchen Fall liegt die eigentliche Ursache für die Notwehrüberschreitung nicht – wie Sinn und Zweck des § 33 StGB es voraussetzt – in einer durch den rechtswidrigen Angriff ausgelösten, auf asthenischen Affekten beruhenden Schwäche des Angegriffenen, sondern in dem vor Eintritt der Notwehrlage gefassten, auf sthenischen Affekten beruhenden Entschluss, den „Krieg“ mit dem Gegner selbst auszutragen.6

  • 1. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 33 Rn. 9.
  • 2. Theile, JuS 2006, 965.
  • 3. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 33 Rn. 9.
  • 4. BGHSt 39, 133.
  • 5. BGHSt 39, 133.
  • 6. BGHSt 39, 133 (140).

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