Greift der übergesetzliche entschuldigende Notstand auch dann noch zugunsten des Täters ein, wenn dieser, um eine größere Gruppe von Menschen zu retten, Menschenleben opfert, die zuvor nicht gefährdet gewesen sind?

Überblick

Weitgehend Einigkeit besteht dahingehend, dass ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand zumindest dann zugunsten des Täters eingreift und er mithin straffrei bleibt, wenn er innerhalb einer „Gefahrengemeinschaft“ eine kleine Menschengruppe zugunsten einer größeren opfert, die für sich gesehen bereits in Todesgefahr schwebte und der Täter sich mithin lediglich für das „kleinere Übel“ entscheidet. Umstritten ist jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn die kleinere, geopferte Menschengruppe zuvor nicht gefährdet war. Fraglich ist dann, ob der quantitative Aspekt eine übergesetzliche notstandsbedingte Entschuldigung auch in diesem Fall noch trägt1

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Zugunsten des Täters greift der übergesetzliche entschuldigende Notstand auch in diesen Fällen ein, sodass dieser straflos bleibt.2

Argumente für diese Ansicht

Es liegt die Konstellation einer doppelten Schuldminderung vor.

Zum einen ist der Unrechtsgehalt der Tat reduziert, weil der Täter zur Rettung von Menschenleben tätig geworden ist. Zum anderen ergibt sich eine unmittelbare Schuldminderung aus der inneren Bedrängnis bzw. Gewissensnot, in der sich der Täter in der Entscheidungssituation befindet. Denn bei Nichterfüllung der vom Täter als moralische Pflicht empfundenen Rettung, würde er sich sicher ebenfalls in schwerer Schuld verstricken.
Der Motivationsdruck ist in diesem Fall mit demjenigen einer Eigen- oder Angehörigengefährdung vergleichbar.3

2. Ansicht - Zugunsten des Täters greift der übergesetzliche entschuldigende Notstand in diesen Fällen nicht.4

Argumente für diese Ansicht

Gleichwertigkeit allen Lebens

Angesichts der Gleichwertigkeit allen Lebens ist die Setzung einer völlig neuen Gefahr für einen Menschen ein vorwerfbares „Schicksal-Spielen“, das die Gemeinschaft nicht straflos lassen sollte.5

  • 1. Vertiefend hierzu auch Bechtel, JuS 2021, 401.
  • 2. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 117 f.
  • 3. LK-StGB/Rönnau, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 357; ähnlich: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 32, Rn. 117 f.
  • 4. Rönnau, JuS 2017, 113; LK-StGB/Rönnau, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 357.
  • 5. BGHSt 35, 347; Rönnau, JuS 2017, 113.

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