Sind die Grundsätze der actio libera in causa auch auf verhaltensgebundene Delikte anwendbar?

Überblick

Verhaltensgebundene Delikte sind solche, die eine bestimmte Tätigkeit beschreiben, bei denen der wesentliche Unrechtsgehalt also in einem eigenhändigen Handeln liegt. Dies sind namentlich vor allem §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG. Streitig ist nun, ob die Grundsätze der actio libera in causa (a.l.i.c.) auch auf diese verhaltensgebundenen Delikte anwendbar sind.
Relevanz erlangt dieser Meinungsstreit nur innerhalb der Tatbestandslösung, da sich die widerstreitenden Auffassungen zumindest dahingehend einig sind, dass zur Begründung der Anwendbarkeit nicht auf das Ausnahme- oder Ausdehnungsmodell abgestellt werden darf. Der dadurch bewirkte Verzicht auf die Koinzidenz von Tatunrecht und Schuld verstößt gegen das Schuldprinzip, das in § 20 StGB verankert ist und würde dadurch den Grundsatz nullum crimen sine lege und Art. 103 II GG verletzen.1 (S. zu den Begründungsmodellen den vorangegangenen Meinungsstreit)

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Grundsätze der a.l.i.c. sind auf verhaltensgebundene Delikte nicht anwendbar.2

Argumente für diese Ansicht

Tatbestandslösung kann nicht herangezogen werden

Nach der Tatbestandslösung wird die Zulässigkeit der a.l.i.c. unter anderem mit der Annahme eines frühzeitigen Versuchsbeginns begründet, die auf der Parallele zur mittelbaren Täterschaft fußt. Dies leitet sich daraus ab, dass der seine Schuldunfähigkeit bewusst herbeiführende Täter sich selbst als schuldlos handelndes Werkzeug zur Tatbegehung benutzt und es keinen Unterschied machen kann, ob er sich selbst oder einen schuldunfähigen Dritten als Werkzeug einsetzt.3
Bei den eigenhändigen Delikten ist die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft jedoch nicht möglich, sodass eine solche Parallele und mithin die Tatbestandslösung nicht herangezogen werden kann.4

Diese Tatbestände (wie z.B. §§ 315c, 316 StGB) verbieten ein Verhalten, das nicht zugleich als die Herbeiführung eines dadurch verursachten, von ihm trennbaren Erfolges begriffen werden kann.

Die Tatbestandslösung kann die Annahme schuldhafter Taten trotz schuldausschließenden Vollrausches bei der eigentlichen Tathandlung zumindest in Bezug auf verhaltensgebundene Delikte nicht rechtfertigen, da diese Tatbestände (wie z.B. §§ 315c, 316 StGB) ein Verhalten verbieten, das nicht zugleich als die Herbeiführung eines dadurch verursachten, von ihm trennbaren Erfolges begriffen werden kann.
Insbesondere die Verkehrsstraftaten setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug eigenhändig führt. Das Führen beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Dafür genügt nicht einmal, dass der Täter in der Absicht bald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeuges anlässt. Erst recht muss eine Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen nach der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung ausscheiden. Im Sichberauschen liegt noch kein Beginn der Trunkenheitsfahrt.5

2. Ansicht - Die Grundsätze der a.l.i.c. sind auch auf verhaltensgebundene Delikte anwendbar.6

Argumente für diese Ansicht

Ergebnis der Gegenmeinung ist zufällig und sachlich unbefriedigend

Die Verneinung der Anwendbarkeit der Grundsätze der a.l.i.c. auf verhaltensgebundene Delikte führt zu Ergebnissen, die zufällig und sachlich unbefriedigend sind.
Denn nicht anders als sonst auch bei der a.l.i.c., versetzt sich der Täter in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch und begeht die Tat dann in diesem Zustand seinem vorherigen Vorsatz oder seiner vorangegangenen Fahrlässigkeit entsprechend. Es wäre auch hier unangemessen, wenn der Täter nicht wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden könnte.7

Auch § 323a StGB bietet keine befriedigende Lösung.

Der § 323a StGB wird der subjektiven Verknüpfung der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit mit der in diesem Zustand begangenen Tat, die bei der a.l.i.c. eine Rolle spielt, nicht gerecht.8

Mittelbare Begehung durch den Täter selbst und nicht durch einen Dritten

Dass bei eigenhändigen Delikten eine mittelbare Täterschaft nicht möglich ist, besagt nur, dass eine Täterschaft Dritter ausscheidet. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine mittelbare Begehung durch den Täter selbst.9
Von diesem Ausgangspunkt aus ist weiterhin selbstverständlich, dass nach dem Wesen der mittelbaren Begehung der Tätigkeitsakt des mittelbar Handelnden zeitlich vor der unmittelbaren Ausführungshandlung liegt.10

  • 1. Hirsch, NStZ 1997, 230.
  • 2. BGHSt 42, 235 (238); Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 25 Rn. 19.
  • 3. Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 25 Rn. 13, 15.
  • 4. Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 25 Rn. 19.
  • 5. BGHSt 42, 235 (239f.).
  • 6. Spendel, JR 1997, 133 ff.; Hirsch, NStZ 1997, 230 ff.
  • 7. Hirsch, NStZ 1997, 230 (231).
  • 8. Hirsch, NStZ 1997, 230 (231).
  • 9. Hirsch, NStZ 1997, 230 (231).
  • 10. Hirsch, NStZ 1997, 230 (231).

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