Trifft den Täter bei Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung innerhalb des subjektiven Rechtfertigungselements auch eine zusätzliche Pflicht, die vermeintlich rechtfertigenden Umstände zu prüfen?

Überblick

Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass der Täter bei der Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung die rechtfertigenden Umstände nicht nur kennen, sondern auch die Absicht haben muss, dem Willen des Berechtigten entsprechend zu handeln. Umstritten ist jedoch, ob den Täter darüber hinaus auch eine Pflicht trifft, alle rechtfertigenden Umstände zu prüfen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Dem Täter obliegt keine zusätzliche Pflicht, die rechtfertigenden Umstände zu überprüfen.1

Argumente für diese Ansicht

Die gewissenhafte Prüfung aller Umstände stellt keine subjektives Rechtfertigungselement der mutmaßlichen Einwilligung dar.2

Vielmehr betrifft dies die Frage der Vermeidbarkeit im Falle eines Irrtums. Die pflichtgemäße Prüfung der Sachlage ist als Rechtfertigungsvoraussetzung sachwidrig, wenn das objektive Vorliegen der betreffenden Sachlage (das mutmaßliche Einverständnis) schon selbst Voraussetzung der Rechtfertigung ist. Wer in Kenntnis der objektiven Voraussetzungen handelt, verwirklicht weder Handlungs- noch Erfolgsunrecht. Die unterlassene Prüfung begründet nur einen Sorgfaltsmangel, der sachlich einen straflosen fahrlässigen Versuch darstellt.3

2. Ansicht - Dem Täter obliegt eine zusätzliche Pflicht, die rechtfertigenden Umstände zu überprüfen.4

Argumente für diese Ansicht

Das Risiko, dass sich aus der Mutmaßung ergibt, gebietet eine Prüfung der rechtfertigenden Umstände.

Da mit Mutmaßungen über die Entscheidung eines anderen immer ein Risiko verbunden ist, darf der Täter den Eingriff in die fremde Rechtssphäre erst dann vornehmen, wenn er alle Umstände gewissenhaft geprüft hat.5

  • 1. LK/Rönnau, StGB, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 229; Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 23 Rn. 61.
  • 2. LK/Rönnau, StGB, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 229.2.
  • 3. LK/Rönnau, StGB, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 229.
  • 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 58; Jescheck/Weigend, § 34, S. 388, Aufl. 5.
  • 5. Jescheck/Weigend, 5. Aufl., § 34, S. 388.

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