Wie bestimmt sich die Grundrechtsmündigkeit?

Überblick

Umstritten ist, nach welchen Maßstäben die Grundrechtsmündigkeit zu bestimmen ist. Während eine Ansicht auf feste Altersgrenzen abstellt, knüpft die herrschende Ansicht an die persönliche Einsichtsfähigkeit des Grundrechtsträgers an.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Abstellen auf einfachgesetzliche Altersgrenzen („starre Altersgrenzen“)1

Nach dieser Ansicht ist die Grundrechtsmündigkeit anhand der einfachgesetzlichen Altersgrenzen, insbesondere der §§ 104 ff. BGB, zu bestimmen.

Argumente für diese Ansicht

Rechtssicherheit

Starre Altersgrenzen gewährleisten ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Dadurch werden Unsicherheiten hinsichtlich der Grundrechtsmündigkeit und der damit zusammenhängenden Prozessfähigkeit vermieden.

Fehlende Regelung im BVerfGG

Das BVerfGG enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Grundrechtsmündigkeit. Daher wird das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke angenommen, die durch eine entsprechende Heranziehung einfachgesetzlicher Altersgrenzen geschlossen werden kann.

2. Ansicht (h.M.) - Abstellen auf die persönliche Einsichtsfähigkeit („gleitende Altersgrenze“)2

Nach dieser Ansicht ist für die Grundrechtsmündigkeit auf die persönliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des jeweiligen Grundrechtsträgers maßgeblich.

Argumente für diese Ansicht

Fehlende normative Grundlage für altersbedingte Einschränkungen

Im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt fehlt es an einer allgemeinen gesetzlichen Grundlage, die eine altersabhängige Beschränkung der Grundrechtsausübung rechtfertigen könnte.

Abschließende Regelung besonderer Altersgrenzen

Das Grundgesetz enthält für einzelne Rechte ausdrückliche Altersgrenzen, etwa in Art. 12a I GG, Art. 38 II GG. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber starre Altersgrenzen nur für diese besonderen Fälle vorsehen wollte. Eine planwidrige Regelungslücke liegt daher nicht vor.

  • 1. Kingreen/Poscher, Staatsrecht II, 40. Aufl. 2024, § 5 Rn. 211; Manssen, Staatsrecht II, 20. Aufl. 2024, §4 Rn. 83f.
  • 2. Kingreen/Poscher, Staatsrecht II, 40. Aufl. 2024, § 5 Rn. 210; Sodan/Ziekow, GK Öffentliches Recht, 10. Aufl. 2023, §23 Rn. 9; Hohm, NJW 1986, 3107.

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