Unter welchen Voraussetzungen liegt im Rahmen der Notwehr nach § 32 StGB ein Angriff durch Unterlassen vor?
Überblick
Geht man mit der wohl überwiegenden Ansicht davon aus, dass der Angriff iSd. § 32 StGB auch durch ein Unterlassen vorgenommen werden kann, stellt sich sodann die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solch strafbares Unterlassen vorliegt. Grundsätzlich kann ein Unterlassen nur dann eine strafbare Rechtsfolge auslösen, soweit dem Täter eine entsprechende Rechtspflicht zum Handeln oblag. Von diesem Ausgangspunkt wird darüber gestritten, ob diese Rechtspflicht allein dann begründet ist, wenn eine Garantenstellung iSd. § 13 StGB vorliegt oder bereits dann, wenn den Täter die allgemeine Handlungspflicht nach § 323c StGB trifft.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Auch die allgemeine Handlungspflicht aus § 323c StGB begründet eine Rechtspflicht zum Handeln, ihr Unterlassen mithin einen „Angriff“ iSd § 32 StGB1
Argumente für diese Ansicht
Angriffscharakter
Die allgemeine Handlungspflicht aus § 323c StGB soll das Opfer umfassend vor Verletzungen schützen, sodass ein Unterlassen der gebotenen und zumutbaren Handlung – ebenso wie bei § 13 StGB – den für die Notwehr erforderlichen „Angriffscharakter“ begründet.2
2. Ansicht - Allein das Unterlassen der aufgrund einer Garantenstellung nach § 13 StGB gebotenen und zumutbaren Handlung kann einen „Angriff“ durch Unterlassen und mithin eine Notwehrsituation nach § 32 StGB begründen3
Argumente für diese Ansicht
Die Handlungspflichten des Garanten und die nach § 323c StGB können nicht auf eine Stufe gestellt werden
Bereits der geringe Strafrahmen des § 323c StGB zeigt, dass die strafbewehrten Handlungspflichten des Garanten nicht auf eine Stufe mit der allgemeinen Hilfeleistungspflicht gestellt werden können. Vor allem wäre eine gegenüber einem bloß gemäß § 323c StGB zur Hilfeleistung Verpflichteten die Zubilligung der weitreichenden Notwehrbefugnisse unangemessen.4
Der Pflichtige nach § 323c StGB hat den Erfolgseintritt nicht zu verantworten
Es mag sein, dass § 323c StGB dem Schutz der Rechtsgüter des Opfers dient. Der aus § 323c StGB Verpflichtete hat allerdings lediglich Pech, zufällig Zeuge eines Unglücksfalles zu werden und ist für diesen nicht allein durch seine Anwesenheit verantwortlich.5
Argumente gegen diese Ansicht
Hinweis auf geringen Strafrahmen des § 323c StGB überzeugt nicht
Dieser Gesichtspunkt wäre nur dann von Relevanz, wenn die Notwehrbefugnisse von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhingen. Im Rahmen des § 32 StGB kommt es im Ausgangspunkt aber gerade nicht darauf an, denn § 32 StGB behandelt alle Pflichtverstöße durch das Merkmal der Rechtswidrigkeit des Angriffs als formal gleichwertig.6
Nicht überzeugender Hinweis darauf, dass der Pflichtige aus § 323c StGB nicht für das Ausbleiben des Erfolges einstehen muss
Darauf, ob die Nichterfüllung der Hilfspflicht von einem Erfolgsverletzungsdelikt oder nur einem Untätigkeitsdelikt erfasst wird, kann es im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung der Pflichterfüllung nicht ankommen. Entscheidend ist, dass der Angreifer die Vornahme einer zur Gefahrenbeseitigung geeigneten Handlung schuldet und dieser Pflicht nicht nachkommt.7
- 1. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Auflage 2019, § 32 Rn. 101ff.
- 2. Insoweit zumindest anerkennend: Rengier, AT, 7. Auflage, § 18 Rn. 17; Kühl, AT, 7. Auflage, § 7 Rn. 29 ff.
- 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 32 Rn. 11.
- 4. Rengier, AT, 7. Auflage, § 18 Rn. 17; idS.: MüKoStGB/Erb, 2. Auflage, § 32 Rn. 70.
- 5. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Auflage 2019, § 32 Rn. 103.
- 6. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Auflage 2019, § 32 Rn. 103.
- 7. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Auflage 2019, § 32 Rn. 103.
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