Stellt eine konkrete Vermögensgefährdung bereits einen Vermögensschaden iSd. § 263 StGB dar?

Überblick

Umstritten ist, ob es für die Annahme eines Vermögensschadens genügt, wenn das Vermögen durch die Verfügung zwar nicht unmittelbar verletzt, also gemindert, sondern lediglich konkret gefährdet wird. Relevanz erlangt dieser Streit vor allem beim Eingehungsbetrug, bei welchem unter Umständen ein vollendeter Betrug vorliegen kann, wenn der Vertrag abgeschlossen und mithin das Verpflichtungsgeschäft eingegangen wird. Zu fragen ist dann, ob bereits durch diese Eingehung ein Vermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung vorliegt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die bloße Vermögensgefährdung führt noch nicht zu einem Vermögensschaden iSd. § 263 StGB.1

Argumente für diese Ansicht

Die Versuchsstrafbarkeit würde zu sehr eingeschränkt und der Zeitpunkt der Vollendung nach vorn verlagert werden

Die Bedeutung der Versuchsstrafbarkeit liegt darin, den Täter schon für die bloße Gefährdung eines fremden Rechtsguts zur Verantwortung zu ziehen. Die Gleichsetzung von Vermögensschaden und Vermögensgefährdung würde dazu führe, dass in diesen Fällen Vollendung wäre, was nach allgemeinen Regeln nur Versuch sein dürfte.2

Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ist nicht mit dem Regelbeispiel des § 263 III Nr. 2 Alt. 2 StGB vereinbar

In diesem Regelbeispiel wird von der Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten geredet, woraus geschlossen werden kann/muss, dass im Grundtatbestand unter Schaden der Verlust und unter Gefährdung ein vom Schaden zu unterscheidendes Stadium zu verstehen ist.3

Dies führt ansonsten zu einer Umgehung der wirtschaftlichen Schadenslehre, die besagt, dass die Schädigung des Vermögens in der durch Saldierung festzustellenden Verschlechterung der Vermögenslage des Opfers unter der Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten liegt. 4

2. Ansicht - Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt bereits in der konkreten Vermögensgefährdung ein Vermögensschaden. Dafür muss die Gefahr so nahe liegen, dass nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in dieser Gefährdung bereits eine Verschlechterung der Vermögenslage zu sehen ist.5

Argumente für diese Ansicht

Zwischen einer konkreten Vermögensgefährdung und einem Vermögensschaden besteht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise lediglich ein quantitativer Unterschied.6

Der Eintritt eines endgültigen Schadens ist lediglich ein prozesshafter, sukzessiver Vorgang.7

  • 1. Schröder in JZ 65, 513 (516).
  • 2. Schröder in JZ 65, 513 (516).
  • 3. Diesen Punkt sieht zumindest: NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 301, Aufl. 3.
  • 4. NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 301, Aufl. 3, mit weiteren Argumenten.
  • 5. Rengier, BT I, § 13, Rn. 183ff., Aufl. 13.; BGHSt 51, 165 (177).; Lackner/Kühl, StGB, § 263, Rn. 53, Aufl. 27.; RGSt 16, 1.; Fischer, StGB, § 263, Rn. 156, Aufl. 59.
  • 6. BGHSt 34, 395f.; Fischer, StGB, § 263, Rn. 156, Aufl. 59.; Rengier, BT I, § 13, Rn. 185, Aufl. 13.
  • 7. Fischer, StGB, § 263, Rn. 156, Aufl. 59.; ders. in StV 10, 95 (99ff.).

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