Bedarf es für staatliche „Sektenwarnungen“ einer einfach- gesetzlichen Befugnisnorm?

Überblick

Zwischen Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Bundesregierung ohne einfach- gesetzliche Befugnisnorm öffentlich- staatliche Informationen über Sekten oder religiöse Vereinigungen veröffentlichen darf.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - keine einfach-gesetzliche Befugnisnorm erforderlich1

Nach Ansicht der Rechtsprechung bedarf es keiner einfach- gesetzlichen Befugnisnorm, da die Bundesregierung unmittelbar aus der Verfassung ermächtigt ist, Sektenwarnungen oä. zu veröffentlichen.

Argumente für diese Ansicht

Schutzpflicht und Öffentlichkeitsarbeit folgt unmittelbar aus Verfassung

Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung gem. Art. 65 GG (oder das Gesundheitswesen nach Art. 74 Nr. 7 GG) und auch die allgemeine Schutzpflicht für Leib und Leben aus Art. 2 II GG legitimiert staatliche Warnungen hinreichend und unmittelbar aus der Verfassung.

Bund hat Gesetzgebungskompetenz

Eine einfach-gesetzliche Regelung könnte gem. Art. 74 Nr. 7 GG ohnehin vom Bund verabschiedet werden. Die Äußerungskompetenz der Bundesregierung geht allerdings genauso weit wie die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

2. Ansicht - einfach-gesetzliche Regelung notwendig2

Nach der Gegenansicht in der Literatur ist zwingend eine einfach- gesetzliche Befugnisnorm notwendig.

Argumente für diese Ansicht

Aus Kompetenznorm lässt sich keine Befugnis herleiten

Eine unmittelbare Ermächtigung kann sich schon nicht aus einer Kompetenznorm, wie Art. 74 Nr. 7 GG ergeben. Auch Art. 65 GG ist vielmehr eine Aufgabenzuweisung und keine Befugnisnorm. Dasselbe gilt auch für die Schutzpflicht aus Art. 2 II GG.3 Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers Aufgabenzuweisungen einfach- gesetzlich zu konkretisieren.

Verweis auf Gesetzgebungskompetenz reicht nicht aus

Auch ein einfacher Verweis auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in dem Fall reicht nicht aus, um eine fehlende einfach- gesetzliche Befugnisnorm zu rechtfertigen.

  • 1. VerwGE 82, 76 (79 f.); NJW 1991, 1170; BVerfGE 105, 279; OVG Münster, NJW 1996, 2114.
  • 2. Schoch, JuS 1994, 397; Muckel, JA 1995, 343 (346 f.).
  • 3. Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 1992, S. 182.

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