Schema zum Anspruch aus enteignendem Eingriff

I. Rechtsgrundlage

§§ 74, 75 EinlPrALR oder Richterrecht

II. Beeinträchtigung einer vermögenswerten Rechtsposition iSv Art. 14 I GG

Unmittelbar durch hoheitlichen Eingriff, der gemeinwohlorientiert und rechtmäßig ist, jedoch zu einer nicht beabsichtigten und schädigenden Nebenfolge führt.

III. Sonderopfer

Hier muss dies gerade positiv festgestellt werden, da Eingriff rechtmäßig.

BGH: Sonderopfertheorie

wenn Eingriff den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich, besonders trifft und ihn zu einem besonderen, der Allgemeinheit nicht zugemuteten Opfer zwingt

BVerwG: Schweretheorie

wird bestimmt nach Schwere und Tragweite des einzelnen Eingriffs

IV. Subsidiarität

V. Mitverschulden nach § 254 BGB analog

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