Schema zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG

I. Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes

1. Hoheitliches Handeln

2. Handlungssubjekt: Jemand

Jeder, der hoheitlich tätig wird, „Beamter im haftungsrechtlichen Sinn“

- Beamter im statusrechtlichen Sinn

- Angestellte des Öff. Dienstes

- Beliehene (modifizierte Werkzeugtheorie str.)

- Verwaltungshelfer

3. In Ausübung

nicht nur bei Gelegenheit

II. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Pflicht

1. Amtspflicht

aus Gesetz, VO, Satzung, Innenrecht, ungeschriebenes Recht

2. Verletzung dieser Amtspflicht

wenn der Beamte den Anforderungen der Amtspflicht nicht genügt

3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

wenn die Amtspflicht auch im Interesse Dritter besteht, der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehört und wenn die Amtspflicht gerade vor diesem Schaden schützen soll

III. Verschulden nach § 276 I 2 BGB

IV. Kausaler Schaden

V. Kein Haftungsausschluss

1. Subsidiarität, § 839 I 2 BGB

2. Rechtsmittelversäumnis nach § 839 III BGB

3. Mitverschulden nach § 254 BGB

VI. Haftender Hoheitsträger

VII. Grds. ordentlicher Rechtsweg eröffnet

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