Ist die Teilnahme an einem Vollrausch nach § 323a StGB im Sinne einer Beihilfe oder Anstiftung möglich?

Überblick

Da der Vollrausch gemäß § 323a StGB nach überwiegender Auffassung ein eigenhändiges Delikt ist, scheidet eine täterschaftliche Beteiligung an dem Vollrausch iSe. mittelbaren Täterschaft z.B. durch Verabreichung der berauschenden Mittel zwangsläufig aus.
Fraglich ist nun, ob jedenfalls die Möglichkeit einer Anstiftung oder Beihilfe zu § 323a StGB besteht. Davon unterschieden werden muss die Teilnahme an der im Rausch begangenen Tat – diesbezüglich gelten unstreitig die §§ 26, 27 StGB.


Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Eine Anstiftung oder Beihilfe zu § 323a StGB ist nicht möglich.1

Argumente für diese Ansicht

Nach der gesetzgeberischen Intention soll nur der Sichberauschende selbst in die Pflicht genommen werden.

Bei der Vorschrift handelt es sich um einen Tatbestand, der nach der Intention des Gesetzgebers eine Strafbarkeitslücke schließen soll, die unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entsteht und durch die Rechtsfigur der actio libera in causa nicht ausgefüllt werden kann. Daher liegt es nahe anzunehmen, dass nur der Sichberauschende selbst in die Pflicht genommen werden soll.2

Sonst zu weiter Anwendungsbereich

Die Strafbarkeit würde sonst unangemessen ausgedehnt werden. 3 Dies gilt vor allem für die Berufsgruppe der Gastwirte.

2. Ansicht - Eine Teilnahme ist möglich, sofern der Täter mit entsprechendem Vorsatz – auch bezüglich der konkreten Gefährlichkeit des Berauschten - handelt.4

Argumente für diese Ansicht

Keine ausufernde Strafbarkeit von Gastwirten

Der vermeintlich ausufernden Strafbarkeit, insbesondere der Gastwirte und Zechgenossen, kann bereits durch die Grundsätze der objektiven Zurechnung hinreichend begegnet werden, nach welchen der Teilnehmer zunächst ein unerlaubtes Risiko geschaffen haben muss. Weitere Restriktionen ergeben sich aus dem Erfordernis des vorsätzlichen Teilnehmerhandelns.5

  • 1. Ranft, JA 1983, 239 (244); LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2022, § 323a Rn. 139.
  • 2. Ranft, JA 1983, 239 (244); LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2022, § 323a Rn. 139.
  • 3. LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2022, § 323a Rn. 139; Ranft, JA 1983, 239 (244).
  • 4. BGHSt 10, 247 (248, 251f.).; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323a Rn. 23; AK/Conen, StGB, 3. Auflage 2020, § 323a Rn. 49 ff.
  • 5. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323a, Rn. 23.

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