Kommt es bei der Vermeidbarkeit des Irrtums nach § 17 StGB darauf an, ob der Täter bei Wahrnehmung seiner Erkundigungspflicht eine richtige Rechtsauskunft erhalten hätte?

Überblick

Umstritten ist, ob es bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Irrtums darauf ankommt, ob der Täter bei (fiktiver) Wahrnehmung seiner Erkundigungspflicht eine richtige Rechtsauskunft erhalten hätte. Die Frage stellt sich deshalb, weil der Täter im Falle der Inanspruchnahme eines Rechtskundigen, u.U einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterliegen würde, sollte dieser ihm falsche Auskunft erteilen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Es kommt nicht darauf an, ob der Täter bei Wahrnehmung der Erkundigungspflicht richtige Rechtsauskunft erhalten hätte.1

Argumente für diese Ansicht

Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt.

Hat der Täter pflichtwidrig die ihm zumutbare Erkundigungspflicht unterlassen, hat er den Verbotsirrtum verschuldet, gleichgültig, welche Auskunft er erhalten hätte. Da es auf die Vorstellung zur Zeit der Tat ankommt, kann den Täter nur eine rechtzeitig eingeholte Auskunft entlasten. Daher kommt es nicht darauf an, ob er eine richtige Auskunft erhalten hätte.

2. Ansicht - Ein Verbotsirrtum ist nur dann vermeidbar, wenn der Täter, hätte er seine Erkundigungspflicht wahrgenommen, richtige Rechtsauskunft erlangt hätte.2

Argumente für diese Ansicht

Bestrafung der Verletzung der Erkundigungspflicht.

Würde man vertreten, der Täter unterläge unabhängig davon einem vermeidbaren Verbotsirrtum, ob dieser bei unterstellter Wahrnehmung seiner Erkundigungspflichten, richtige Auskunft erlangt hätte, würde man im Ergebnis die Verletzung der Erkundigungspflicht bestrafen.3

Ansonsten würde man die fehlende Vorwerfbarkeit der vom Täter verübten Unrechtstat in unzulässiger Weise durch die Verletzung der allgemeinen Prüfungs- und Informationspflicht ersetzen.4

Die Verletzung der Pflicht zur Unterlassung der rechtswidrigen Handlung kann nicht deshalb vorwerfbar sein, weil eine Pflicht, sich um deren Rechtswidrigkeit zu kümmern, verletzt wurde.5

  • 1. BGHSt 21, 18 (21).
  • 2. LK/Vogel, StGB, § 17, Rn. 46, Aufl. 12.; Rengier, AT, § 31, Rn. 26, Aufl. 7.; MüKo/Joecks, StGB, § 17, Rn. 39, Aufl. 2.
  • 3. Rengier, AT, § 31, Rn. 26, Aufl. 7.
  • 4. MüKo/Joecks, StGB, § 17, Rn. 39, Aufl. 2.
  • 5. MüKo/Joecks, StGB, § 17, Rn. 39, Aufl. 2.

Lass dir das Thema Kommt es bei der Vermeidbarkeit des Irrtums nach § 17 StGB darauf an, ob der Täter bei Wahrnehmung seiner Erkundigungspflicht eine richtige Rechtsauskunft erhalten hätte? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was hat PLUTA als Arbeitgeber zu bieten
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 259 StGB ist auf der Ebene des subjektiven Tatbesta…
Überblick Welche Anforderungen sind an die innere Verbindung von Menschen zu stellen, damit eine sc…
Überblick Sobald der Staat nicht mehr in seiner Funktion als Staat handelt, sondern sich in den pri…
Überblick Vorliegend wird um die Definition des Körpergliedes im Sinne des § 226 I Nr. 2 StGB ges…
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat