Kommt es bei der Vermeidbarkeit des Irrtums nach § 17 StGB darauf an, ob der Täter bei Wahrnehmung seiner Erkundigungspflicht eine richtige Rechtsauskunft erhalten hätte?

Überblick

Umstritten ist, ob es bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Irrtums darauf ankommt, ob der Täter bei (fiktiver) Wahrnehmung seiner Erkundigungspflicht eine richtige Rechtsauskunft erhalten hätte. Die Frage stellt sich deshalb, weil der Täter im Falle der Inanspruchnahme eines Rechtskundigen u.U einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterliegen würde, sollte dieser ihm falsche Auskunft erteilen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Es kommt nicht darauf an, ob der Täter bei Wahrnehmung der Erkundigungspflicht eine richtige Rechtsauskunft erhalten hätte.1

Argumente für diese Ansicht

Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt.2

Hat der Täter pflichtwidrig die ihm zumutbare Erkundigungspflicht unterlassen, hat er den Verbotsirrtum verschuldet, gleichgültig, welche Auskunft er erhalten hätte. Da es auf die Vorstellung zur Zeit der Tat ankommt, kann den Täter nur eine rechtzeitig eingeholte Auskunft entlasten. Daher kommt es nicht darauf an, ob er eine richtige Auskunft erhalten hätte.

2. Ansicht - Ein Verbotsirrtum ist nur dann vermeidbar, wenn der Täter, hätte er seine Erkundigungspflicht wahrgenommen, richtige Rechtsauskunft erlangt hätte.3

Argumente für diese Ansicht

Bestrafung der Verletzung der Erkundigungspflicht

Würde man vertreten, der Täter unterläge unabhängig davon einem vermeidbaren Verbotsirrtum, ob dieser - bei unterstellter Wahrnehmung seiner Erkundigungspflichten - richtige Auskunft erlangt hätte, würde man im Ergebnis die Verletzung der Erkundigungspflicht bestrafen.4

Ansonsten würde man die fehlende Vorwerfbarkeit der vom Täter verübten Unrechtstat in unzulässiger Weise durch die Verletzung der allgemeinen Prüfungs- und Informationspflicht ersetzen.5

Die Verletzung der Pflicht zur Unterlassung der rechtswidrigen Handlung kann nicht deshalb vorwerfbar sein, weil eine Pflicht, sich um deren Rechtswidrigkeit zu kümmern, verletzt wurde.6

  • 1. BGHSt 21, 18 (21).
  • 2. LK/Bülte, StGB, 13. Auflage 2020, § 17 Rn. 43.
  • 3. LK/Bülte, StGB, 13. Auflage 2020, § 17 Rn. 46; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 17 Rn. 22; BGH NStZ 2016, 460
  • 4. BGHSt 37, 55.
  • 5. OLG Celle, NJW 1977, 1644.
  • 6. AK/Schaefer, StGB, 3. Auflage 2020, § 17 Rn. 16.

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