Kann die Reparatur einer Sache als Beschädigung gemäß § 303 I StGB eingestuft werden?
Überblick
Fraglich ist, ob eine Reparatur entgegen des (mutmaßlichen) Willens des Berechtigten eine Sachbeschädigung iSd. § 303 I StGB darstellen kann. Diskutiert werden vor allem Fälle, in denen dadurch Beweise bzw. Beweisspuren beseitigt werden.
Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites
1. Ansicht - Bei einer Reparatur gegen den Willen des Eigentümers, handelt es sich um eine Sachbeschädigung iSd. § 303 I StGB.1
Argumente für diese Ansicht
Durch die eigenmächtige Reparatur wird in die Befugnisse des berechtigten Eigentümers eingegriffen
Das Eigentumsrecht umfasst auch die Befugnis zu entscheiden, was mit dem geschädigten Objekt passieren soll. Auch die Entscheidung des Eigentümers, die beschädigte Sache nicht reparieren zu lassen, ist Teil dieser Befugnis.2Entscheidend ist hier das Interesse des Eigentümers und der Gebrauchszweck, den er der Sache beilegt. In dem zuvor benannten Fall ist dies beispielsweise das Interesse an der Erhaltung des Mangels zur Beweissicherung.3
2. Ansicht - Die eigenmächtige Reparatur einer Sache ist nicht als Sachbeschädigung iSd. § 303 I StGB zu werten.4
Die Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit des Eigentümers wird dann aber durch § 303 II StGB geschützt.5
Argumente für diese Ansicht
Die Sache wird durch die ordnungsgemäße Reparatur nicht beschädigt, sondern verbessert.6
Wortlaut bzw. Wortsinn
Eine Reparatur kann bereits nach ihrem Wortsinn keine Sachbeschädigung darstellen.7
Das Interesse des Eigentümers am Erhalt des Mangels, wird durch § 303 I StGB nicht mehr geschützt.8
Dieses Interesse wird aber von § 303 II StGB erfasst.9
- 1. Rengier, BT I, 14. Auflage, § 24 Rn. 14; Arzt/Weber/Heinrich/Higendorf/Heinrich, BT, 3. Auflage, § 12 Rn. 22.
- 2. MüKoBGB/Brückner, 9. Auflage 2023, § 903 Rn. 12.
- 3. LK/Goeckenjan, StGB, 13. Auflage 2023, § 303 Rn. 33.
- 4. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 13; Leipold/Tsambikakis/Zöller, AK StGB, 3. Auflage 2020, § 303 Rn. 10.
- 5. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 13.
- 6. Anders bei fehlgeschlagener Reparatur, vgl. Bruck/Möller/von Rintelen, VVG, 9. Auflage 2012, § 2 Nr. 1 AMB/ABMG/ABE Rn. 6.
- 7. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 13; Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Höffler, Handbuch des Strafrechts Bd. 5, § 303 Rn. 50.
- 8. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 13.
- 9. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 13.
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