Schützt Art. 2 I GG die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht für jedes menschliche Verhalten?

Überblick

Umstritten ist, wie weit der Schutzbereich des Art. 2 I GG reicht. Während eine Ansicht in Art. 2 I GG ein umfassendes Auffanggrundrecht sieht, das jede Form menschlichen Verhaltens schützt, beschränkt die Gegenansicht den Schutzbereich auf Verhaltensweisen, die für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen von besonderer Bedeutung sind.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Umfassender Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit 1

Nach dieser Ansicht ist Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet und schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Erfasst wird danach jedes menschliche Verhalten.

Argumente für diese Ansicht

Lückenloser Freiheitsschutz

Die weite Auslegung des Art. 2 I GG gewährleistet einen lückenlosen grundrechtlichen Freiheitsschutz. Die Vorschrift ergänzt die speziellen Freiheitsrechte und dient als allgemeine Auffanggarantie für Verhaltensweisen, die keinem besonderen Grundrecht zugeordnet werden können.

Kein Persönlichkeitsbezug erforderlich

Die allgemeine Handlungsfreiheit lässt sich nicht überzeugend auf einen engeren Persönlichkeitsbereich beschränken. Bereits die Abgrenzung, welche Verhaltensweisen für die Persönlichkeitsentwicklung hinreichend bedeutsam sind, bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Daher ist der Schutzbereich weit zu verstehen.

2. Ansicht - Theorie des Persönlichkeitsbezugs2

Nach dieser Ansicht schützt Art. 2 I GG lediglich die engere persönliche Lebenssphäre. Erfasst werden daher nur Verhaltensweisen, die für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen von Relevanz sind.

Argumente für diese Ansicht

Grundrechte schützen nicht jedes beliebige Verhalten

Art. 2 I GG dient dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung und nicht jeglicher menschlicher Betätigung. Die betreffende Handlung muss daher eine besondere Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit besitzen und mit den Schutzgütern anderer Freiheitsrecht vergleichbar sein.

Gefahr einer Entwertung des Grundrechts

Eine uferlose Ausdehnung des Schutzbereichs würde dazu führen, dass auch völlig belanglose Verhaltensweisen grundrechtlichen Schutz genießen. Dies würde die Aussagekraft und Bedeutung des Art. 2 I GG schwächen.

Absenkung der Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde

Würde jedes staatliche Handeln zugleich einen Eingriff in Art. 2 I GG darstellen, könnte nahezu jede staatliche Maßnahme zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden. Dies entspricht nicht der Funktion des Grundrechts.

  • 1. BVerfGE 6,32 (36); BVerfGE 97, 332 (340).
  • 2. BVerfGE 80, 137 (164);Duttge NJW 1997,3353; Schneider NJW 1999,669 (673 f.).

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