Steht dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht vor der Gesetzesausfertigung zu? (Art. 82 GG)

Überblick

Umstritten ist, ob dem Bundespräsidenten im Rahmen der Gesetzesausfertigung nach Art. 82 I GG ein materielles Prüfungsrecht zusteht. Fraglich ist insbesondere, ob er die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern darf, wenn er dieses für materiell verfassungswidrig hält.

Während eine Ansicht ein umfassendes materielles Prüfungsrecht bejaht, beschränkt eine andere Ansicht das Prüfungsrecht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Eine vermittelnde Auffassung erkennt dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht lediglich bei evidenten Verfassungsverstößen zu.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Umfassendes Prüfungsrecht1

Nach dieser Ansicht steht dem Bundespräsidenten ein umfassendes Prüfungsrecht zu. Er darf und muss die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern, wenn es materiell-rechtlich nach verfassungswidrig ist.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut Art. 82 I GG

Der Wortlaut des Art. 82 I GG enthält keine ausdrückliche Beschränkung des Prüfungsrechts. Aus der Formulierung „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes“ ergibt sich, dass für das Zustandekommen eines Gesetzes auch dessen inhaltliche Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz von Bedeutung ist.

Historische Auslegung

Art. 82 I GG knüpft an Art. 70 WRV an. Für den Reichspräsidenten wurde ein umfassendes Prüfungsrecht anerkannt. Für den Bundespräsidenten soll nichts anderes gelten.

Amtseid des Bundespräsidenten

Laut Amtseid hat der Bundespräsident das Grundgesetz zu wahren und zu verteidigen. Durch diesen Amtseid wird er verpflichtet die Einhaltung des Grundgesetzes als Ganzes sicher zu stellen. Dies umfasst auch die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.

2. Ansicht - Formelles Prüfungsrecht2

Nach dieser Ansicht steht dem Bundespräsident lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu. Er darf ein Gesetz daher nur auf seine formelle Verfassungsmäßigkeit überprüfen.

Argumente für diese Ansicht

Amtseid betrifft nicht den Umfang der Kompetenzen

Der Amtseid des Bundespräsidenten begründet lediglich dessen Pflichten, sagt jedoch nichts über den Umfang seiner Kompetenzen aus. Ein materielles Prüfungsrecht kann aus dem Amtseid daher nicht hergeleitet werden.

Keine Notwendigkeit eines materiellen Prüfungsrecht

Das Grundgesetz bietet zahlreiche Möglichkeiten, die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Für ein zusätzliches materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten besteht daher weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit.

Verhältnis zu Bundestag und Bundesrat

Wenn ein Gesetz von dem demokratisch legitimierten Bundestag und dem Bundesrat unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben beschlossen wurde, käme die Verweigerung der Ausfertigung wegen materieller Bedenken einem faktischen Vetorecht des Bundespräsidenten gleich.

3. Ansicht - Evidenzkontrolle3

Nach dieser Ansicht steht dem Bundespräsidenten grundsätzlich lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu. Liegt jedoch eine evidente Verfassungsverletzung vor, darf er die Ausfertigung des Gesetzes aus materiellen Gründen verweigern.

Argumente für diese Ansicht

Stellung des Bundesverfassungsgerichts

Es erscheint wenig sinnvoll, zwei Verfassungsorgane mit derselben materiellen Verfassungskontrolle zu betrauen. Im Übrigen könnte das Ansehen des Bundespräsidenten beeinträchtigt werden, wenn seine verfassungsrechtliche Bewertung später durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert wird. Es ist ihm daher zuzumuten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

Reine Kompetenzfrage

Die Frage des materiellen Prüfungsrechts ist eine Kompetenzfrage. Der Bundespräsident ist grundsätzlich an die Einschätzung des Gesetzgeber gebunden, dass das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist. Nur wenn diese Einschätzung offensichtlich unzutreffend ist, steht ihm ausnahmsweise ein materielles Prüfungsrecht zu.

  • 1. Maurer, Staatsrecht I, 6. Auflage 2010, § 17, Rn. 89; Ipsen/Epping, Jus 1992,305 (309).
  • 2. Erichsen Jura 1985,424 (425);Wertenbruch DÖV 1952, 201 (201).
  • 3. Kunig Jura 1994,217 (220); Jarass/Pieroth/Kment, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 3.

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